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Pressemitteilung

Satzung

zur Nutzung von städtischen Sportstätten - Sportstättensatzung -

Aufgrund von § 4 Sächsische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.03.2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 09.02.2022 (SächsGVBl. S. 134) in Verbindung mit §§ 2 und 9 Sächsisches Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.03.2018 (SächsGVBl. S.116), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 05.04.2019 (SächsGVBl. S. 245) hat der Stadtrat der Stadt Bischofswerda am 29.11.2022 folgende Satzung beschlossen:

Vorbemerkung:

Diese Satzung verwendet Begriffe ausschließlich in der männlichen Form. Die Begriffe gelten jedoch gleichberechtigt für Personen jeden Geschlechts.

§ 1
Begriffsbestimmungen

(1)   Ortsansässig im Sinne dieser Satzung sind Vereine bzw. Einrichtungen von Trägern der Jugendhilfe, welche ihren Sitz in der Stadt Bischofswerda haben.

(2)   Freizeitsportgruppen zählen nur dann als ortsansässig, wenn alle Teilnehmer dieser Gruppe ihren Wohnsitz in der Stadt Bischofswerda haben.

§ 2
Gebührenpflicht

Die Stadt Bischofswerda erhebt für die Nutzung der städtischen Sportstätten Gebühren nach dem

Gebührenverzeichnis für städtische Sportstätten.

§ 3
Gebührenschuldner

(1)   Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet,

1. wer die Erlaubnis zur Nutzung der Einrichtung erhält und / oder

2. wer die Leistung in Anspruch nimmt.

(2)   Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4
Höhe der Gebühren

(1)   Die Höhe der Benutzungsgebühren richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis für städtische

       Sportstätten. Die Gebühren dienen zur anteiligen Deckung der laufenden Betriebskosten.

(2)   Sind mit der Nutzung über das übliche Maß hinausgehende nutzungsspezifische Aufwendungen notwendig, z. B. Sonderreinigungen, zusätzliche Schließdienste u. Ä., so trägt der Nutzer diese Kosten neben der Gebühr nach Absatz 1.

(3)   Für die Benutzung der Sportstätten im Rahmen des Schulsports einschließlich schulischer Sport-Arbeitsgemeinschaften (ausgenommen Ganztagesangebote) werden für Schulen in städtischer Trägerschaft keine Gebühren erhoben. Für Schulen anderer Träger werden Gebühren entsprechend dem Gebührenverzeichnis für städtische Sportstätten erhoben.

(4)   Die Nutzung der Sportstätten durch Kindertagesstätten der Stadt Bischofswerda ist kostenfrei.

(5)   Für die Benutzung der Sportstätten, Montag bis Freitag bis 19:30 Uhr, durch Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre in ortsansässigen Vereinen oder Freizeitsportgruppen bzw. in ortsansässigen Einrichtungen von Trägern der Jugendhilfe werden Gebühren der Gruppe A erhoben, an Wochenenden und Feiertagen gemäß § 1 Gesetz über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen (SächsSFG) wird für die Nutzung im Bereich der Kinder und Jugendlichen der Tarif nach Gruppe WE abgerechnet. Die Einschränkungen gemäß §§ 5 und 6 SächsSFG bleiben unberührt.

(6)   Für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre in nicht ortsansässigen Vereinen und nicht ortsansässigen Freizeitsportgruppen wird generell die Gebühr nach Gruppe B erhoben.

(7)   Absätze 5 und 6 gelten nicht im Falle der gemeinsamen Nutzung mit Erwachsenen. Hier werden entsprechend die Gebühren der Erwachsenen erhoben.

(8)   Bei besonderen Veranstaltungen kann eine individuell festzulegende Gebühr zwischen 5,00 € / h und 200,00 € / h erhoben werden.

(9)   Beim Verlassen der Sportstätte ist der Nutzer für die Sauberkeit in der Verantwortungspflicht. Der zuständige Trainer bzw. Verantwortliche hat für das ordnungsgemäße Verlassen der Sportstätte zu sorgen. Wird dem nicht nachgekommen wird zusätzlich zur normalen Nutzungsgebühr eine Bearbeitungsgebühr erhoben. Kosten für Verbrauch (z. B. Strom, Gas, Wasser) und / oder zusätzliche Reinigungen infolge der Missachtung der Regularien dieser Satzung oder der dazu erlassenen Ordnungen werden separat in Höhe des jeweiligen Verbrauches oder Aufwandes in Rechnung gestellt

(10) Bei Nutzung ohne Erlaubnis durch die Stadt Bischofswerda oder falschen Angaben auch in der Altersqualifizierung bei Antragstellung, wird zusätzlich zur normalen Nutzungsgebühr eine Bearbeitungsgebühr erhoben.

(11) Die Nutzung der Sportstätten umfasst keine Leistungen für einen Hallenwart. Sollte der Nutzer den Wunsch haben, die Leistung eines Hallenwarts für die Halle Wesenitz-Sportpark in Anspruch zu nehmen oder die Stadt Bischofswerda dessen Erforderlichkeit feststellen, werden die daraus entstehenden Kosten vollständig dem jeweiligen Nutzer in Rechnung gestellt.

§ 5
Beantragung der Nutzung

(1)   Die Nutzung der städtischen Sportstätten bedarf der schriftlichen Beantragung durch den Nutzer sowie der schriftlichen Zustimmung durch die Stadt Bischofswerda (Nutzungserlaubnis). Mit der Antragstellung sind alle Felder des Antragsformulars lückenlos auszufüllen. Eine Kopie der Vertretungsberechtigung oder Vollmacht ist mit dem Antrag vorzulegen. Die Nutzung wird mit Bescheid bestätigt. Ein Anspruch gegenüber der Stadt Bischofswerda auf Zuweisung einer bestimmten Sportstätte und / oder einer bestimmten Zeit besteht nicht.

(2)   Die Sportstätten werden zur laufenden Nutzung oder für einzelne Veranstaltungen überlassen. Für die Dauernutzung während eines kommenden Schuljahres, die mindestens drei zusammenhängende Monate umfasst, ist der Antrag schriftlich bis zum 15.06. des laufenden Jahres zu stellen. Später eingehende Anträge für die Jahresnutzung können erst Berücksichtigung finden, wenn die fristgemäß eingereichten Anträge bearbeitet worden sind. Anträge für Einzelveranstaltungen sind mindestens 14 Tage vor dem gewünschten Termin zu stellen.

(3)   Bei der Aufstellung der Belegungspläne hat die Sicherung des Schulsports einschließlich der Ganztagesangebote Vorrang vor allen anderen Nutzungen.

(4)   Bei paralleler Beantragung von Halle und Außenanlage des Wesenitz-Sportparks wird die in Anspruch genommene Hallenfläche in voller Höhe berechnet, die Gebühr für die Außenanlage ermäßigt sich um 50 %. Bei beantragter Parallelnutzung verschiedener Außenanlagen wird für alle beantragten Sportstätten die jeweilige Gebühr erhoben.

(5)   Die Überlassung der Nutzungserlaubnis an Dritte durch den Nutzungsberechtigten ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Stadt Bischofswerda zulässig.

(6)   Für ausgegebene Schlüssel wird je Schlüssel und Ausleihe eine Kaution in Höhe von 20,00 € erhoben. In den Sommerferien sind alle Schlüssel an die Stadt zurückzugeben. Schlüsselverlust ist sofort bei der Stadt Bischofswerda anzuzeigen.

§ 6
Entstehung der Fälligkeit

(1)   Die Gebühr entsteht mit der Erteilung der Nutzungserlaubnis. Sie wird für Dauernutzer sofort fällig. Eine vorzeitige Beendigung der Dauernutzung ist im Einzelfall und bei nicht vorhersehbaren Ereignissen möglich. Hierbei bedarf es einer Abmeldefrist von mindestens einem Monat vorher. Die Stadt Bischofswerda behält sich eine Prüfung des Einzelfalls vor.

(2)   Bei Einzelveranstaltungen wird die Gebühr spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung fällig.

(3)   Nach der Beantragung einmaliger Nutzungen kann im Falle der Stornierung eine Rückerstattung der Gebühren erfolgen, und zwar bei der Abmeldung bis zu vier Wochen vor dem beantragten Nutzungszeitpunkt in Höhe der kompletten Gebühr und bei einer Abmeldung bis zu zehn Tagen vor dem beantragten Nutzungszeitpunkt in Höhe von 50 % der Gebühr. Bei einer Abmeldung, die weniger als zehn Tage vor dem beantragten Nutzungszeitpunkt liegt bzw. bei fehlender Abmeldung, wird keine Rückerstattung der Gebühr gewährt.

(4)   Eine im Laufe des Jahres durch die Stadt veranlasste Sperrung von Sportstätten für die eine mehrfache oder dauerhafte Nutzung genehmigt ist, wird mit der nächsten Abrechnung verrechnet.

§ 7
Abweichende Regelungen für die §§ 5 und 6

Für die Wintermonate (von 01.11. bis 31.03.) besteht die Möglichkeit einer Beantragung von individuellen und / oder parallelen Nutzungszeiten von verschiedenen Außenplätzen. Eine Abrechnung erfolgt nach eigenständiger Einreichung der tatsächlichen Nutzungszeiten durch den Nutzer bis zum 05. des Folgemonats. Bei nicht Einhaltung der Abgabefrist werden alle beantragten Außenplätze abgerechnet. Alle anderen Inhalte der §§ 5 und 6 bleiben unberührt.

§ 8
Nutzung

(1)   Die Benutzungszeiten der Sporthallen und Sportplätze werden in einem Belegungsplan durch die Stadt Bischofswerda festgelegt. In besonderen Fällen können gemäß § 9 Änderungen des Belegungsplanes durch die Stadt Bischofswerda vorgenommen werden.

(2)   Während der Sommerferien und der Ferien über den Jahreswechsel bleiben die städtischen Sportstätten grundsätzlich geschlossen. Sie stehen in dieser Zeit nur im Ausnahmefall auf Antrag mit eingeschränktem Leistungsumfang zur Verfügung. Über den Antrag entscheidet die Stadt Bischofswerda. Der Antrag muss spätestens sechs Wochen vor Beginn der oben genannten Ferien vorliegen.

(3)   Die Benutzungszeiten der einzelnen Sportplätze sind abhängig von der Art des Platzes sowie von dessen Zustand und der Regenerationszeit. Dringende Pflegearbeiten kann die Stadt Bischofswerda jederzeit vornehmen lassen.

(4)   Die Nutzer sind verpflichtet, Beschädigungen der Sportstätten, deren Zubehör oder andere Mängel, die zu Beginn der Nutzung festgestellt werden oder im Laufe der Nutzung entstehen, unverzüglich der Stadt Bischofswerda oder deren Beauftragten (Hausmeister / Hallenwart) mitzuteilen. Für Schäden, die sich aufgrund der Verletzung der Anzeigepflicht ergeben, haftet der Nutzer.

(5)   Die Hallen- und Sportplatzordnungen sind von allen Nutzern einzuhalten. Jede Hallen- bzw. Kabinennutzung ist im Hallenbuch zu vermerken.

(6)   In der genehmigten Nutzungszeit ist den Nutzern der Sportstätten die Aufstellung oder Anbringung von beweglichen Werbeanlagen im angemessenen Umfang nach vorheriger Zustimmung der Stadt Bischofswerda erlaubt. Die feste Installation von Werbung ist von dieser Regelung ausgenommen und ist separat bei der Stadt Bischofswerda zu beantragen. Gegenüber der Stadt Bischofswerda ergibt sich kein Rechtsanspruch auf eine Aufstellung oder Anbringung von Werbeanlagen.

(7)   Der Verkauf von Imbisswaren oder Getränken jeder Art in den Sportstätten ist grundsätzlich anzeigepflichtig und mit dem Antrag auf Nutzung der Sportstätte zu beantragen. Eine Erlaubnis wird in der Nutzungserlaubnis erteilt. Für notwendige weitere Genehmigungen oder Anzeigen (insbesondere nach gewerberechtlichen, gaststättenrechtlichen, lebensmittelrechtlichen oder hygienerechtlichen Vorschriften) ist jeder Antragsteller selbst verantwortlich.

§ 9
Ersatzansprüche und Haftung

Die Nutzer sind verpflichtet, die Sportstätten und deren Inventar schonend zu behandeln und jede Beschädigung oder Beschmutzung zu unterlassen. Bei Tribünennutzung ist für die Sauberkeit und Ordnung der Nutzer verantwortlich. Für die Haftung bei Schäden gelten die jeweils aktuellen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 10
Widerruf der Erlaubnis

Die Nutzungserlaubnis kann durch die Stadt Bischofswerda widerrufen werden. Dies ist insbesondere der Fall bei:

a)     Sonderveranstaltungen mit öffentlichen Interesse der Stadt Bischofswerda,

b)     Großreinigungen,

c)      dringenden Pflegearbeiten auf Sportplätzen,

d)     nicht zweck- und vertragsmäßiger Nutzung,

e)     wenn die Sportstätte unzureichend genutzt wird,

f)       Betriebsstörungen oder unvorhergesehenen Reparaturarbeiten,

g)     erheblicher Beschädigungen oder unzumutbarer Störungen Dritter,

h)     unverhältnismäßiger Unordnung und Verschmutzung,

i)       Verstöße gegen die Sportstättenordnung und

j)       Verzug der Gebührenzahlung von mehr als drei Monaten nach Fälligkeit.

§ 11
Ordnungen

Die Stadt Bischofswerda ist berechtigt, eine Platz- und / oder Hallenordnung zu erlassen. Die Beauftragten der Stadt haben jederzeit Zutritt zu den Sportstätten. Beauftragte der Stadt sind auch zuständige Hausmeister und Platzwarte.

§ 12
In-Kraft-Treten

(1)   Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

(2)   Gleichzeitig treten außer Kraft

·        Satzung zur Erhebung von Gebühren für die Nutzung von städtischen Sportstätten – Sportstättengebührensatzung – vom 01.06.2016 nebst Anlage,

·        1. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung von Gebühren für die Nutzung von städtischen Sportstätten - Sportstättengebührensatzung vom 01.06.2016 – vom 29.08.2018.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Bischofswerda, 30.11.2022

Prof. Dr. Große
Oberbürgermeister

Hinweis auf § 4 Absatz 4 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.      die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.      Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.      der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.      vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a)     die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)     die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Prof. Dr. Große
Oberbürgermeister

(veröffentlicht am 12.12.2022)