Inhalt:
  1. Bischofswerda.de
  2. Aktuell und Wissenswert
  3. News
  4. Pressemitteilung

Pressemitteilung

Satzung

zur Feststellung der Schulbezirke für die Grundschulen in Trägerschaft der
Stadt Bischofswerda mit mehr als einer öffentlichen Grundschule - Schulbezirkssatzung -

Aufgrund des § 4 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung – SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.03.2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 09.02.2022 (SächsGVBl. S. 134) und § 25 Absatz 2 Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz – SächsSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.09.2018 (SächsGVBl. S. 648), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21.05.2021 (SächsGVBl. S. 578) hat der Stadtrat der Stadt Bischofswerda in seiner Sitzung am 29.11.2022 folgende Satzung beschlossen:

Vorbemerkung:

Diese Satzung verwendet Begriffe ausschließlich in der männlichen Form. Die Begriffe gelten jedoch gleichberechtigt für Personen jeden Geschlechts.

§ 1
Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die Grundschulen in Trägerschaft der Stadt Bischofswerda ab dem Schuljahr 2023/2024. Sie bildet die Grundlage für die jährlichen Schulanmeldungen.

§ 2
Gemeinsamer Schulbezirk

(1)   Für die nachfolgenden Grundschulen in Trägerschaft der Stadt Bischofswerda:

·        Grundschule Kirchstraße, Kirchstraße 27, 01877 Bischofswerda,

·        Grundschule Süd, Ernst-Thälmann-Straße 2, 01877 Bischofswerda und

·        Grundschule „Geschwister-Scholl“ Goldbach, Goldbacher Straße 26, 01877 Bischofswerda

wird ein gemeinsamer Schulbezirk „Stadt Bischofswerda/Gemeinde Rammenau“ gebildet.

(2)   Für die Schulanmeldung sind die Anmeldetermine, welche öffentlich bekannt gemacht werden, einzuhalten. Innerhalb des gemeinsamen Schulbezirks haben die Personensorgeberechtigten ihr Kind weiterhin an der zuständigen Grundschule anzumelden.

       Die Einzugsgebiete sind wie folgt festgelegt:

       Grundschule Kirchstraße: gesamte nördliche Stadtgebiet der Gemarkungen Bischofswerda, Pickau, Geißmannsdorf, Schönbrunn, Neuschönbrunn und Kynitzsch, dessen südliche Begrenzung die Bahnlinie Richtung Zittau ist.

       Grundschule Süd: gesamte südliche Stadtgebiet der Gemarkung Bischofswerda, dessen nördliche Begrenzung die Bahnlinie Richtung Zittau ist.

       Grundschule Goldbach: gesamte westliche Stadtgebiet der Gemarkungen Großdrebnitz, Kleindrebnitz, Neudrebnitz, Goldbach, Weickersdorf, einschließlich des Gemeindegebietes Rammenau.

       Ein Abgleich zu den Anmeldungen erfolgt unter den drei Grundschulen mit dem Schulträger dementsprechend.

(3)   Über die Aufnahme in die Grundschule entscheiden die Schulleiter gemeinsam mit dem Schulträger.

§ 3
Übergangsregelung

Diese Schulbezirkssatzung gilt nicht für Schüler der Bestandsklassen. Diese werden bis zum Ende ihrer Grundschulzeit nach der jeweils bisher geltenden Schulbezirksregelung beschult.

§ 4
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und gilt für alle Neuaufnahmen ab dem Schuljahr 2023/2024.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Bischofswerda, 30.11.2022

Prof. Dr. Große
Oberbürgermeister

Hinweis auf § 4 Absatz 4 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.      die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.      Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.      der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.      vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a)     die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)     die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Prof. Dr. Große
Oberbürgermeister

(veröffentlicht am 11.12.2022)