über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen und sonstige öffentlich-rechtliche Leistungen in weisungsfreien Angelegenheiten - Kostensatzung -
Der Stadtrat der Stadt Bischofswerda hat auf Grund von § 4 Sächsische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.03.2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.12.2020 (SächsGVBl. S. 722), § 8a Sächsisches Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.03.2018 (SächsGVBl. S. 116), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 05.04.2019 (SächsGVBl. S. 245) und des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes (SächsVwKG) vom 05.04.2019 (SächsGVBl. S. 245) in der Sitzung vom 29.11.2022 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Kostenpflicht
Die Stadt Bischofswerda erhebt für seine Amtshandlungen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Leistungen in weisungsfreien Angelegenheiten Verwaltungsgebühren und Auslagen auf der Grundlage der vorliegenden Satzung.
§ 2
Kostenschuldner
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
1. dem die Amtshandlung oder sonstige öffentlich-rechtliche Leistung individuell zuzuordnen ist,
2. der die Verwaltungskosten durch eine von der zuständigen Behörde abgegebenen oder mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
3. der für die Verwaltungskostenschuld eines Anderen Kraft Gesetz haftet.
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(3) Auslagen im Sinne des § 4 dieser Satzung die durch unbegründete Einwendungen eines Beteiligten oder durch Verschulden eines Beteiligten oder eines Dritten entstanden sind, hat dieser zu tragen.
§ 3
Höhe der Verwaltungsgebühren, Kostenverzeichnis
(1) Die verwaltungsgebührenpflichtigen Tatbestände sowie die Höhe der Verwaltungsgebühren richten sich nach dem Kostenverzeichnis, das Anlage dieser Satzung ist.
(2) Für Amtshandlungen oder sonstige öffentlich-rechtliche Leistungen, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine Verwaltungsgebühr erhoben, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen oder sonstigen Anlage zu bemessen ist. Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung oder sonstige öffentlich-rechtliche Leistung, wird eine Verwaltungsgebühr von 5,00 € bis 25.000,00 € erhoben.
(3) Unberührt bleiben Gebührenregelungen, die schon in anderen Satzungen oder Verordnungen getroffen sind.
(4) Tritt zukünftig die Steuerpflicht für bislang steuerfreie Amtshandlungen oder sonstige öffentlich-rechtlichen Leistungen ein, erhöht sich die Gebühr um die jeweils gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.
(5) Bei Rücknahme eines Antrags kann die Verwaltungsgebühr bei begonnener Bearbeitung ermäßigt werden. Hierbei ist der angefallene Bearbeitungsaufwand angemessen zu berücksichtigen. Wenn mit der Bearbeitung noch nicht begonnen wurde, kann auf die Erhebung vollständig verzichtet werden.
§ 4
Auslagen
(1) Aufwendungen, die nicht regelmäßig im Zusammenhang mit der Erbringung der Amtshandlung oder der sonstigen öffentlich-rechtlichen Leistung anfallen und deshalb nicht nach § 4 Absatz 2 zu dem in die Gebühr einzubeziehenden Verwaltungsaufwand gehören, werden in der tatsächlich entstandenen Höhe als Auslagen erhoben. Als Auslagen können unter den Voraussetzungen von Satz 1 insbesondere erhoben werden:
1. Vergütungen und Entschädigungen, die Sachverständigen, Dolmetschern, Übersetzern, Zeugen und sonstigen Personen zustehen,
2. Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen,
3. Reisekosten im Sinne der Reisekostenvorschriften und sonstige Aufwendungen bei der Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle,
4. Aufwendungen anderer Behörden und Personen.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann im Kostenverzeichnis bestimmt werden, dass Auslagen pauschal, nicht oder nicht in voller Höhe erhoben werden.
(3) Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1 gelten auch dann als angefallen und werden als Auslagen erhoben, wenn der Landkreis Bautzen aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus ähnlichen Gründen an die anderen Behörden, Einrichtungen und Personen hierauf seinerseits keine Zahlungen zu leisten hat.
§ 5
Entstehung und Fälligkeit der Kosten
(1) Der Verwaltungskostenanspruch entsteht mit Beendigung der verwaltungskostenpflichtigen Amtshandlung oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Leistung, in den Fällen des § 3 Absatz 6 SächsVwKG entsteht der Anspruch mit der Zurücknahme oder Erledigung des Antrags oder Rechtsbehelfs. In den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 2 SächsVwKG zu dem Zeitpunkt, zu dem das Einverständnis als erteilt gilt. Bedarf die Amtshandlung oder sonstige öffentlich-rechtliche Leistung einer Zustellung, Eröffnung oder sonstigen Bekanntgabe, ist sie damit beendet.
(2) Kosten werden einen Monat nach der Bekanntgabe der Verwaltungskostenfestsetzung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht die Behörde einen anderen Zeitpunkt bestimmt oder die Fälligkeit abweichend durch Vertrag geregelt ist.
§ 6
Stundung, Niederschlagung und Erlass
Für Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen aus dem Kostenaufkommen gelten die Vorschriften des Gemeindehaushaltsrechts.
§ 7
Anwendung der Bestimmungen des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes
Gemäß § 8a Absatz 2 SächsKAG finden abweichend von den §§ 3 bis 4 SächsVwKG die §§ 2, 3 Absatz 4 bis 6, § 4 Absatz 2, 3 und 5, §§ 6 bis 9, 11 bis 13, 15, 16, 17 Absatz 1 bis 3 und 5, §§ 18 bis 20, 22 und 23 des SächsVwKG bei der Erhebung von Kosten nach dieser Satzung entsprechend Anwendung. Für Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen aus dem Aufkommen an Verwaltungsgebühren und Auslagen gelten die Vorschriften des Gemeindehaushaltsrechts.
§ 8
Inkrafttreten / Außerkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungskostensatzung vom 01.12.2021 außer Kraft.
Die Satzung und die Anlage werden hiermit ausgefertigt.
Bischofswerda, 30.11.2022
Prof. Dr. Große
Oberbürgermeister
Kostensatzung
Anlage Kostenverzeichnis
Kostenverzeichnis | |||
Nr. | Gegenstand | Gebühr | |
1. | Beglaubigungen (10. SächsKVZ, lfd. Nr. 1 Tarifstellen 1.1 - 1.3) | ||
1.1 | von Unterschriften oder Handzeichen | 10,00 € | |
1.2 | einer Abschrift, Fotokopie und dergleichen | ||
1.21 | bei Schriftstücken, die nicht in deutscher oder sorbischer Sprache abgefasst sind | 1,50 € je Seite, mindestens 10,00 € | |
1.22 | Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien und dergleichen, die die Behörde selbst hergestellt hat | 5,00 € je Beglaubigung | |
1.3 | alle in nicht von den Tarifstellen 1.1 und 1.2 erfassten Fälle | 0,75 € je Seite mindestens 10,00 € | |
Anmerkungen: 1. Werden mehrere gleiche Unterschriften oder Handzeichen oder mehrere gleichlautende Abschriften, Fotokopien und dergleichen gleichzeitig beglaubigt, kann die für die zweite und jede weitere Beglaubigung nach den Tarifstellen 1.2 zu erhebende Gebühr bis auf die Hälfte ermäßigt werden. 2. Ist die Erteilung des Originals gebührenfrei, beträgt die Gebühr 0,75 € je angefangene Seite, mindestens jedoch 10,00 € 3. Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen, Abschriften, Fotokopien und dergleichen, die der Beantragung einer Entschädigung nach dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ dienen sind kostenfrei. | |||
2. | Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung | 16,00 € | |
3. | Bescheinigung über öffentliche Abgaben (Steuer, Elternbeitrag, Elternanteil Schülerbeförderung) zur Vorlage bei Behörden | 20,00 € pro Jahr | |
4. | Erteilung einer Bescheinigung zum Fällen von Bäumen | Kostenfrei | |
5. | Genehmigung der Verwendung des Stadtwappens oder Flagge im Original | 60,00 € - 125,00 € | |
6. | Bescheinigungen nach Investitionszulagengesetz | 35,00 € | |
7. | Stellungnahme der Gemeinde zu Anträgen der Grundstückseigentümer auf Förderung im ländlichen Raum | 35,00 € | |
8. | Erteilung von Auskünften, die über § 11 Absatz 1 Nummer 6 SächsVwKG hinausgehen | 40,00 €-100,00 € | |
9. | Mahnung nach § 13 Absatz 2 SächsVwVG (10. SächsKVZ, lfd. Nr. 1 Tarifstelle 8.1) | 8,00 € | |
10. | Vollstreckungsankündigung (10. SächsKVZ, lfd. Nr. 1 Tarifstelle 8.2) | 8,00 € | |
11. | Ersatz für verloren gegangene Hundesteuermarke | 15,00 € | |
12. | Negativatteste | 45,00 € | |
13. | Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines | 35,00 € | |
14. | Erlaubnisschein für Erdarbeiten bei Aufgrabung öffentlicher Flächen | 65,00 € | |
15. | Vergabe von Hausnummern | 45,00 € | |
16. | Sanierungsrechtliche Genehmigung | 45,00 € - 100,00 € | |
17. | Erteilung einer Zustimmung nach § 68 Absatz 3 TKG | 78,00 € | |
18. | Stellungnahmen für andere Behörden | 55,00 € - 100,00 € | |
19. | Erteilung einer Zufahrtsgenehmigung nach § 18 SächsStrG | 80,00 € | |
20. | Einlagerung von Führerscheinen | 25,00 € | |
21. | Bescheid über die Durchführung einer Brandverhütungsschau bzw. Nachschau | 40,00 € | |
22. | Beratung und Betreuung im Rahmen der infrastrukturellen Wirtschaftsförderung | Kostenfrei | |
23. | Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung aufgrund einer Satzung | 38,00 € | |
24. | Ausnahmegenehmigung Parken | 5,00 € zuzüglich zur Gebühr für die Dauer der Parkgenehmigung | |
25. | nachträgliche Auflagen, Rücknahme, Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung | 45,00 € | |
26. | Anordnung zur Erfüllung einer satzungsmäßigen Verpflichtung | 150,00 € - 240,00 € | |
27. | Verlängerung einer Frist, deren Ablauf einen neuen Antrag auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Genehmigung erforderlich machen würde | 45,00 € | |
28. | Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen und andere zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligter vorgenommene Verwaltungstätigkeiten, soweit Gebühren nicht nach anderen Vorschriften vorgesehen sind | 60,00 € - 110,00 € | |
29. | Verwaltungstätigkeiten, die nach Art und Umfang nicht näher bestimmt werden können, die willentlich veranlasst und mit besonderer Mühe verbunden sind | 60,00 € - 140,00 € | |
30. | Anfertigung von Bescheinigungen auf Veranlassung des Beteiligter für Behörden und andere Stellen | 15,00 € | |
31. | Amtshandlungen, die nach Art und Umfang im Gebührenverzeichnis nicht näher bestimmt werden können und die mit besonderem Verwaltungsaufwand verbunden sind | 45,00 € | |
32. | Bearbeitung von mündlichen und schriftlichen Anträgen, Erklärungen und dergleichen, die von der Stadt nicht in eigener Zuständigkeit zu bescheiden sind, sowie die Mitwirkung der Stadt nicht vorgeschrieben oder angeordnet ist | 45,00 € - 70,00 € | |
33. | Widerspruchsentscheidungen nach § 73 Absatz 1 VwGO, § 8 SächsVwKG | 175,00 € - 5.000,00 € | |
34. | Hinterlegungen | 25,00 € | |
35. | Ausstellung einer zusätzlichen Schulbescheinigung | 12,00 € | |
36. | Ausstellung einer Zweitschrift bei Verlust | ||
36.1 | eines Schülerausweises | 12,00 € | |
36.2 | eines Originalzeugnisses | 22,00 € | |
36.3 | eines Originalzeugnisses, die einen größeren Verwaltungsaufwand erfordert (z. B. Zeugnis älter als 10 Jahre) | 55,00 € | |
37. | Ausstellung einer besonderen Bescheinigung über die Durchschnittsnote eines Zeugnisses (Bei Bewerbungen für einen weiteren, im Sächs. Schulgesetz vorgesehenen Bildungsweg, wird keine Gebühr erhoben.) | 6,00 € | |
38. | Gewerbeanmeldung | 30,00 € | |
39. | Gewerbeummeldung | 25,00 € | |
40. | Gewerbeabmeldung | 22,00 € | |
41 | Befreiung von der Ausweispflicht nach PAuswG | 13,00 € | |
42. | Erhebung von Auslagen der Pass- und Meldebehörde im Außendienst Personalkosten je angefangen 1/4 Stunde Fahrtkosten je km | 15,00 € 0,35 € | |
Privatrechtlich erhoben werden | |||
Nr. | Gegenstand | Kosten | |
1. | Rücktritt von Vorverträgen | 85,00 € | |
2. | Aufbewahrung von Fundsachen | ||
2.1 | bei Sachen bis zu einem Wert von 100,00 € | 5,00 € | |
2.2 | bei Sachen bis zu einem Wert über 100,00 € bis 500,00 € | 15,00 € | |
2.3 | bei Sachen über einem Wert von 500,00 € | 20,00 € | |
2.4 | Bestätigungen Fundbüro für Versicherungen | 8,50 € | |
2.5 | Fundsachen Personenbezogene Dokumente | 10,00 € |
Schreibauslagen nach § 13 Absatz 5 SächsVwKG, Anlage 6
Tarifstelle | Gegenstand Schreibauslagen | Kosten |
1. | Bereitstellung von Vervielfältigungen (Abschriften / Ausfertigungen) | |
1.1 | in Papierform | |
1.1.1 | ohne Berücksichtigung der Art der Herstellung für die ersten 50 Seiten | |
1.1.1.1 | in schwarz-weiß | |
1.1.1.1.1 | im Format DIN A4 | 0,50 € je Seite |
1.1.1.1.2 | im Format DIN A3 | 0,75 € je Seite |
1.1.1.1.3 | in größerem als Format DIN A3 | 1,00 € je Seite |
1.1.1.2 | in Farbe | |
1.1.1.2.1 | im Format DIN A4 | 1,00 € je Seite |
1.1.1.2.2 | im Format DIN A3 | 1,25 € je Seite |
1.1.1.2.3 | in größerem Format als DIN A3 | 1,50 € je Seite |
1.1.2 | für jede weitere Seite | |
1.1.2.1 | in schwarz-weiß | |
1.1.2.1.1 | im Format DIN A4 | 0,15 € je Seite |
1.1.2.1.2 | im Format DIN A3 | 0,25 € je Seite |
1.1.2.1.3 | in größerem Format als DIN A3 | 0,35 € je Seite |
1.1.2.2 | in Farbe | 0,30 € je Seite |
1.1.2.2.1 | im Format DIN A4 | 0,40 € je Seite |
1.1.2.2.2 | im Format DIN A3 | 0,50 € je Seite |
1.1.2.2.3 | in größerem Format als DIN A3 | 0,60 € je Seite |
1.1.3 | für Lehr-, Studien- und ähnliche Zwecke | |
1.1.3.1 | in schwarz-weiß | |
1.1.3.1.1 | im Format DIN A4 | 0,05 € je Seite |
1.1.3.1.2 | im Format DIN A3 | 0,10 € je Seite |
1.1.3.1.3 | in größerem Format als DIN A3 | 0,15 € je Seite |
1.1.3.2 | in Farbe | |
1.1.3.2.1 | im Format DIN A4 | 0,10 € je Seite |
1.1.3.2.2 | im Format DIN A3 | 0,15 € je Seite |
1.1.3.2.3 | in größerem Format als DIN A3 | 0,20 € je Seite |
Anmerkung zu den Tarifstellen 1.1.1 bis 1.1.3: Angefangene Seiten werden voll berechnet. | ||
1.1.4 | Aufwendungen für die besondere Ausstattung einer zu vervielfältigenden Urkunde sind als Auslagen nach § 13 Absatz 1 SächsVwKG zu erheben. | |
1.2 | in elektronischer Form | |
1.2.1 | sofern die Datei bereits in elektronischer Form vorhanden ist | 1,50 € je Datei |
1.2.2 | soweit zur Bereitstellung einer Vervielfältigung in elektronischer Form Dokumente zuvor von der Papierform in die elektronische Form übertragen werden müssen | wie Tarifstelle 1 für Vervielfältigungen in schwarz-weiß |
1.2.3 | sofern die Datei auf einem Datenträger versandt wird 5 je Datenträger | |
2 | Anfertigung einer besonders zeitraubenden oder kostspieligen Ausfertigung oder Abschrift | Schreibauslagen nach der Tarifstelle 1 können bis auf das Fünffache erhöht werden |
3. | Bereitstellung gegenüber in § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 SächsVwKG genannten juristischen Personen, § 12 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 SächsVwKG findet entsprechende Anwendung. | schreibauslagenfrei |
Hinweis auf § 4 Absatz 4 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Prof. Dr. Große
Oberbürgermeister