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Pressemitteilung

Öfffentliche Bekanntmachung des Landratsamtes Bautzen

Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Verbreitung der Hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) - Geflügelpest

Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt (LÜVA) Bautzen erlässt an Halter von Geflügel im genannten Gebiet folgende

Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung zur Einrichtung einer Sperrzone

Die Feststellung des Ausbruchs der Geflügelpest in einem Hausgeflügelbestand in 01877 Schmölln-Putzkau wird hiermit öffentlich bekanntgegeben.

A.       Einrichtung einer Sperrzone

I.                 Um den betroffenen Betrieb wird eine Sperrzone eingerichtet.

II.               Diese Sperrzone umfasst die „Schutzzone“ (= Geflügelpest-Sperrbezirk) mit einem Mindestradius von 3 km um den betroffenen Betrieb sowie eine „Überwachungszone“ (= Geflügelpest-Beobachtungsgebiet“) mit einem Mindestradius von 10 km um den betroffenen Betrieb. Die Überwachungszone grenzt die Schutzzone nach außen hin ab.

1.     Schutzzone:

Folgende Gemarkungen liegen vollständig in der Schutzzone:

-    Niederputzkau

-    Oberputzkau

-    Schmölln

-    Tröbigau

-    Weickersdorf

Folgende Gemarkungen liegen teilweise in der Schutzzone:

-    Bischofswerda

Folgendes Gebiet der Gemarkung Bischofswerda liegt innerhalb der Schutzzone:

Bereich südöstlich der B6

2.     Die Überwachungszone umschließt die Schutzzone und umfasst folgende Gemeinden und Gemarkungen:

Birkau, Bischofswerda (nordwestlich der B6), Bühlau, Burkau, Cannewitz, Cossern, Demitz, Diehmen, Drauschkowitz, Dretschen, Frankenthal, Gaußig, Geißmannsdorf, Glaubnitz, Göda, Goldbach, Golenz, Großdrebnitz, Großhänchen, Großharthau, Großseitschen, Günthersdorf, Hauswalde, Kindisch, Kleindrebnitz, Kleinseitschen, Kynitzsch, Leutwitz, Medewitz, Naundorf, Nedaschütz, Niederneukirch, Oberneukirch, Pickau, Pohla, Pottschaplitz, Rammenau, Rauschwitz, Ringenhain, Rothnaußlitz, Säuritz, Schmiedefeld, Schönbrunn, Seeligstadt, Semmichau, Spittwitz, Stacha, Steinigtwolmsdorf, Taschendorf, Taucherwald, Tautewalde, Thumitz, Uhyst, Weißnaußlitz, Wölkau, Zockau

Eine Kartenübersicht ist hier als pdf-Datei einzusehen.

B.       Angeordnete Maßregeln in der Sperrzone (Schutzzone und Überwachungszone)

I.                 Maßnahmen, welche in der Schutzzone (= Geflügelpest-Sperrbezirk) und in   

der Überwachungszone (= Geflügelpest-Beobachtungsgebiet) gelten:

1.     Wer in der Schutz- oder Überwachungszone Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Fasane, Rebhühner oder Laufvögel hält, hat dies der o.g. Behörde unverzüglich unter Angabe von Art und Anzahl der Tiere im Bestand, ihrer Nutzungsart und des Standorts sowie jedes verendete Tier und jede Änderung innerhalb des Bestands mitzuteilen.

2.     Wer in der Schutz- oder Überwachungszone Vögel einer der unter Nummer 1. genannten Arten hält, hat diese Tiere von wildlebenden Vögeln abzusondern. Die gehaltenen Vögel sind in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung zu halten, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss; werden als Seitenbegrenzung Netze oder Gitter verwendet, so darf deren Maschenweite maximal 25 mm betragen.

3.     Vögel einer der unter Nummer 1. genannten Arten dürfen nicht in einen Bestand innerhalb der Sperrzone verbracht werden.

4.     Folgende Tiere und Erzeugnisse, die von Vögeln der unter 1. genannten Arten stammen, die in der Schutz- oder Überwachungszone gehalten wurden, dürfen nicht aus dem Betrieb heraus verbracht werden:

•                  Vögel einer der unter Nummer 1.genannten Arten

•                  Frisches Fleisch, Fleischerzeugnisse aus frischem Fleisch, Eier und sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs sowie tierische Nebenprodukte (z.B. Dung, Einstreu, Federn), die von Vögeln der unter 1. genannten Arten sowie Federwild stammen

•                  Futtermittel

Ausgenommen hiervon sind:

•                  Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die als sichere Waren gelten.

(Hinweis: Als sicher gelten die Waren nach Anhang VII der Delegierten VO (EU) 2020/687, das sind insbesondere Fleisch und Milch, die in bestimmter Weise behandelt wurden. Einzelheiten können bei der o.g. Behörde erfragt werden.)

•                  Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die einer Behandlung nach Anhang VII der Delegierten VO (EU) 2020/687 unterzogen wurden (Hinweis: das sind bestimmte Wärmebehandlungsverfahren).

•                  Erzeugnisse oder sonstige seuchenrelevante Materialien, die 21 Tage vor dem Beginn der Seuche (des Verdachtes am 28.11.2022), also vor dem 07.11.2022 gewonnen oder erzeugt wurden.

•                  Erzeugnisse, die in der Schutzzone hergestellt wurden und von Vögeln gewonnen wurden, die außerhalb der Schutzzone gehalten wurden.

•                  Folgeprodukte dieser aufgezählten Erzeugnisse.

5.     Betriebe, die Vögel einer der unter 1. genannten Arten halten, haben eine zusätzliche Überwachung im Betrieb durchzuführen, indem die gehaltenen Vögel einmal am Tag auf Veränderungen zu prüfen sind (gesteigerte Todesrate, verringerte Beweglichkeit der Tiere, signifikanter Anstieg oder Rückgang der Produktionsdaten). Jede erkennbare Änderung ist der o.g. Behörde unverzüglich mitzuteilen.

6.     Betriebe, die Vögel einer der unter 1. genannten Arten halten, haben zum Schutz vor biologischen Gefahren sicherzustellen, dass jegliche Personen, die mit den gehaltenen Vögeln im Betrieb in Berührung kommen oder den Betrieb betreten oder verlassen, Hygienemaßnahmen beachten.

          Insbesondere gelten folgende Maßnahmen:

•                  Die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte der Vögel einer der unter Nummer 1. genannten Arten, sind gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren zu sichern.

•                  Die Ställe und sonstigen Standorte dürfen von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden. Diese ist nach dem Verlassen abzulegen und bei Mehrwegschutzkleidung regelmäßig bei mind. 60 °C zu waschen, Einwegschutzkleidung ist nach Gebrauch unschädlich in einer vor unbefugtem Zugriff geschützten Restmülltonne zu entsorgen.

•                  Schutzkleidung von Betriebsangehörigen ist ebenfalls nach Gebrauch unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren bzw. Einwegschutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigen.

•                  Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in Betrieben, die Vögel einer der unter 1. genannten Arten halten, eingesetzt und in mehreren Ställen oder von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, sind jeweils vor der Benutzung in einem anderen Stall bzw. bei Benutzung in mehreren Betrieben im abgebenden Betrieb vor der Abgabe zu reinigen und zu desinfizieren.

•                  Der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung von verendeten Vögeln einer der unter 1. genannten Arten sind nach jeder Abholung, mindestens jedoch einmal im Monat, zu reinigen und zu desinfizieren.

•                  Eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zum Wechseln und Ablegen der Kleidung und zur Desinfektion der Schuhe ist vorzuhalten.

•                  Vor dem Betreten und nach dem Verlassen der Stallungen sind die Hände (mit Seife) zu reinigen und anschließend zu desinfizieren (viruzides Handdesinfektionsmittel verwenden).

•                  Es ist eine strikte Trennung von Straßen- und Stallkleidung einzuhalten,

•                  Schuhe sind bei Betreten und Verlassen der Stallung zu reinigen und zu desinfizieren.

•                  Es sind angemessene Maßnahmen zur Bekämpfung von Insekten und Nagetieren sowie anderer Seuchenvektoren im Betrieb und um den Betrieb herum ordnungsgemäß durchzuführen. 

7.     Betriebe, die Vögel einer der unter 1. genannten Arten halten, haben eine vollständige Aufzeichnung über alle Personen zu führen, die den Betrieb besuchen, und der o.g. Behörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Das gilt nicht für Besucher, die bei einem geschlossenen System keinen Zugang zur Tierhaltung hatten.

8.     Betriebe, die Vögel einer der unter 1. genannten Arten halten, haben ganze Tierkörper und Teile von toten oder getöteten Vögeln einer der unter 1. a genannten Arten als Material der Kategorie 2 nach den Vorgaben der VO (EU) 1069/2009 beim folgenden beauftragten Entsorgungsunternehmen ordnungsgemäß zu beseitigen: TBA Lenz (035249 7350, auftragsannahme@tba-sachsen.de). Die Beseitigung ist erst nach Rücksprache mit der o.g. Behörde zulässig.

9.     Niemand darf Vögel einer der unter 1. genannten Arten zur Aufstockung des Wildvogelbestands freilassen.

10. Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten.

11. Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen Vögel einer der unter 1. genannten Arten, frisches Fleisch und tierische Nebenprodukte von diesen, Futtermittel und sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.

12. An den Hauptzufahrtswegen zur Sperrzone sind durch die Gemeinden Schilder mit dem Verweis auf die entsprechende Restriktionszone gut sichtbar anzubringen.

B.       II.       Maßnahmen, die nur in der Schutzzone zusätzlich gelten:

1.     Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen Vögel, Eier oder Tierkörper der Vögel einer der unter B.I.1. genannten Arten nicht befördert werden.   

2.     Die Beförderung von frischem Fleisch von Geflügel aus einer Schlachtstätte, einem Zerlegebetrieb oder einem Kühlhaus ist verboten.

C.       Sofortige Vollziehbarkeit

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet, sofern die sofortige Vollziehung nicht bereits gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 37 Tiergesundheitsgesetz (Tier-GesG) kraft Gesetz gilt.

Im Übrigen ist diese Allgemeinverfügung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 der VwGO i. V. m. § 37 des TierGesG sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

D.       Inkrafttreten

Diese Allgemeinverfügung tritt am 06.12.2022 in Kraft. Sie gilt bis auf Widerruf.

Der vollständige Inhalt der Allgemeinverfügung kann zu den Geschäftszeiten im Landratsamt Bautzen, Taucherstr.23, 02625 Bautzen, sowie auf der Internetseite www.landkreis-bautzen.de eingesehen werden.

E.       Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben

Im Auftrag

Norbert Bialek
Amtl. Tierarzt/Sachgebietsleiter
Tiergesundheit und Tierschutz

(veröffentlicht am 06.12.2022)