Flurbereinigungsverfahren Frankenthal
Gemeinde Frankenthal
Einladung zur 2. Teilnehmerversammlung zur Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft Frankenthal
Mit der Anordnung der Flurbereinigung am 24.10.2023 ist die Teilnehmergemeinschaft
Flurbereinigung Frankenthal als Körperschaft des öffentlichen Rechts entstanden.
Ihr gehören alle Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten im Verfahrensgebiet
(Flurbereinigungsgebiet) an. Dies betrifft den größten Teil der Eigentümer im Bereich
Gemarkung Frankenthal (siehe Verfahrensgebietskarte).
Hiermit werden alle Grundstückseigentümer, Gebäudeeigentümer und Erbbaube-
rechtigten im Flurbereinigungsverfahren Frankenthal aufgerufen, sich
am Dienstag, dem 28.05.2024 um 19:00 Uhr,
in der Turnhalle der Gemeinde Frankenthal, Querstraße 5, 01909 Frankenthal,
einzufinden, um den Vorstand der Teilnehmergemeinschaft zu wählen.
Der Teilnehmergemeinschaft obliegt es, das Verfahrensgebiet neu zu gestalten und alle
dazu notwendigen Maßnahmen zu treffen. Dazu benötigt die Teilnehmergemeinschaft
einen aus mehreren Mitgliedern bestehenden Vorstand, der die Geschäfte führt.
Der Vorstand trägt gegenüber den Teilnehmern die Verantwortung für die Umsetzung
der Ziele des Flurbereinigungsverfahrens. Die Vorstandswahl ist daher sehr wichtig für
die Teilnehmer am Verfahren.
Ich bitte Sie deshalb, nehmen Sie an der Vorstandswahl teil oder lassen Sie sich zur Wahl aufstellen. Sie haben somit die Möglichkeit entscheidend an der Neugestaltung des Verfahrensgebietes mitzuwirken!
Das Vermessungs- und Flurneuordnungsamt, Sachgebiet Flurneuordnung im Landratsamt Bautzen hat die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter auf je 4 festgesetzt.
Wahlberechtigt sind nur die Teilnehmer, d.h. also die Eigentümer, sowie die Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke. Jeder Teilnehmer hat eine Stimme, gemeinschaftliche Eigentümer gelten als ein Teilnehmer. Einigen sich gemeinschaftliche Eigentümer nicht über die Stimmabgabe, so können sie das Wahlrecht nicht ausüben.
Die Vertretung durch Bevollmächtigte ist zulässig. Bevollmächtigte haben sich in der Versammlung durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen, bei der die Unterschrift des Vollmachtgebers öffentlich oder amtlich beglaubigt sein muss.
Die amtliche Beglaubigung erteilt die Gemeinde gebührenfrei. Zu beachten ist jedoch, dass nach § 21 Abs. 3 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) im Wahltermin jeder Teilnehmer oder Bevollmächtigte nur eine Stimme hat, auch wenn er mehrere Teilnehmer vertritt. Teilnehmer, die nicht selbst in der Wahlversammlung anwesend sein können, werden daher zweckmäßig eine Person bevollmächtigen, die nicht selbst als Teilnehmer stimmberechtigt ist.
Die Teilnehmer wurden bereits schon einmal für den 10.04.2024 zu einer Vorstandswahl eingeladen. An diesem Tag kam mangels anwesender Teilnehmer keine erfolgreiche Wahl zustande.
Sollte auch bei diesem erneuten Wahltermin die Wahl nicht zustande kommen, so kann die zuständige Flurbereinigungsbehörde die Mitglieder des Vorstandes nach Anhörung der landwirtschaftlichen Berufsvertretung auch bestellen (§ 21 Abs. 4 FlurbG).
Bitte nehmen sie ihr Wahlrecht wahr und kommen sie zu dieser 2. Teilnehmerversammlung.
Kamenz, den 30.04.2024
gez. Jörg Balling
Sachgebietsleiter Flurneuordnung
Datenschutzrechtliche Hinweise zur Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen im Rahmen der Flurbereinigungsverfahren / Verfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz können im Internet unter folgendem Link abgerufen werden: https://www.laendlicher-raum.sachsen.de/datenschutz-in-verfahren-der-landlichen-neuordnung-9248.html.
Alternativ sind die Informationen auch bei der oberen Flurbereinigungsbehörde des Landkreises Bautzen unter Landratsamt Bautzen, Vermessungs- und Flurneuordnungsamt, Sachgebiet Flurneuordnung, Obere Flurbereinigungsbehörde, Bahnhofstraße 9 in 02625 Bautzen erhältlich.