Inhalt:
  1. Bischofswerda.de
  2. Aktuell und Wissenswert
  3. News
  4. Pressemitteilung

Pressemitteilung

Bekanntmachung und Ladung

Bodenordnungsverfahren Goldbach (Bergeraum)
Stadt Bischofswerda
Verfahrenskennzahl 251999

Mit dem Anordnungsbeschluss vom 05.05.2022 ist das Bodenordnungsverfahren 251999 - Goldbach (Bergeraum) angeordnet worden.

Zur Fortführung des Verfahrens benötigt die mit der Anordnung entstandene Teilnehmergemeinschaft jetzt einen arbeitsfähigen Vorstand, der von der Teilnehmerversammlung gewählt wird.

Die Eigentümer der Grundstücke sowie die Erbbauberechtigten des Neuordnungsgebietes werden zu einer öffentlichen

Teilnehmerversammlung

eingeladen. Die Teilnehmerversammlung findet

am 04.07.2023, um 16:00 Uhr

im Versammlungsraum der Mehrzweckhalle

Goldbacher Straße 26, 01877 Bischofswerda

statt.

Tagesordnung:                                                                                                                                   

1. Erläuterung der Aufgaben des Vorstandes und des Wahlverfahrens    

2. Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft

3. Erläuterungen zum Verfahrensstand und erforderlicher Baumaßnahmen

4. Allgemeine Aussprache

Der Vorstand führt die Geschäfte der Teilnehmergemeinschaft. Er soll das volle Vertrauen der Teilnehmer besitzen. Wünschenswert ist deshalb, dass sich alle Teilnehmer an der Wahl des Vorstandes beteiligen.

Die Obere Flurbereinigungsbehörde hat die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter auf je 2 festgesetzt.

Jeder stimmberechtigte Teilnehmer oder Bevollmächtigte kann somit insgesamt 4 Personen als Mitglieder oder Stellvertreter in den Vorstand wählen.

Wahlberechtigt sind nur Teilnehmer. Die Teilnehmer sind die Eigentümer der zum Neuordnungsgebiet gehörenden Grundstücke. Erbbauberechtigte stehen den Eigentümern gleich (§ 10 Nr. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)).

Jeder Teilnehmer hat eine Stimme; gemeinschaftliche Eigentümer gelten als ein Teilnehmer. Einigen sich gemeinschaftliche Eigentümer nicht über die Stimmabgabe, so können sie ihr Wahlrecht nicht ausüben.

Die Vertretung durch Bevollmächtigte ist zulässig. Bevollmächtigte haben sich in der Versammlung durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen, bei der die Unterschrift des Vollmachtgebers amtlich beglaubigt sein muss. Die amtliche Beglaubigung erteilt jede Gemeinde gebührenfrei. Zu beachten ist jedoch, dass nach § 21 Abs. 3 FlurbG im Wahltermin jeder Teilnehmer oder Bevollmächtigte nur eine Stimme hat, auch wenn er mehrere Teilnehmer vertritt. Teilnehmer, die nicht selbst in der Wahlversammlung anwesend sein können, werden daher zweckmäßig eine Person bevollmächtigen, die nicht selbst als Teilnehmer stimmberechtigt ist.

Teilnehmer, die bei der Wahl abwesend sind und nicht vertreten werden, können ihre Stimme nachträglich nicht mehr geltend machen.

Kamenz, den 01.06.2023

gez. Wieland Adler
i. V. Sachgebietsleiter Flurneuordnung

(veröffentlicht am 10.06.2023)