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Pressemitteilung

Bekanntmachung gemäß §50 Absatz 5 Bundesmeldegesetz

Die Meldebehörde hat gemäß § 50 Absatz 5 Bundesmeldegesetz (BMG) auf das Widerspruchsrecht gegen die Veröffentlichung von Daten aufmerksam zu machen.

1. Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmungen vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegisterüber die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilte werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zum Widerruf.

2. Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 BMG Auskunft erteilen über: Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums. Altersjubiläen sind der 70.Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläen sind das 50. Und jedes folgende Ehejubiläum. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der zuständigen Meldebehörde einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

Auskunft erhalten Sie bei der Meldebehörde im Rathaus in Bischofswerda im Bürger- und Tourismusservice.

Oberbürgermeister
Prof. Dr. Holm Große

(veröffentlicht am 05.02.2018)