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Pressemitteilung

Bekanntmachung

der Landesdirektion Sachsen über die Planfeststellung für das Verkehrsbauvorhaben „B 6 – Ausbau Radweg westlich Bischofswerda, 2. Bauabschnitt (Goldbach bis Kreisverkehr S 159)“ - Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses - Gz.: 32-0522/520/15

I.

Mit Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Sachsen vom 26. August 2022, Gz.: 32-0522/520/15 ist der Plan für das oben genannte Vorhaben gemäß § 17 Satz des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) und § 74 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) festgestellt worden.

II.

Da es sich um ein UVP-pflichtiges Vorhaben handelt, ist gemäß § 27 UVPG die Entscheidung über das Vorhaben öffentlich bekannt zu machen.

Je eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses liegt zusammen mit einer Ausfertigung der festgestellten Planunterlagen in der Zeit

vom 1. November bis einschließlich 14. November 2022

bei den folgenden Städten und Gemeinden während der Dienststunden zur Einsicht aus:

- Stadtverwaltung Bischofswerda, Altmarkt 1, 01877 Bischofswerda

- Stadtverwaltung Stolpen, Markt 1, 01833 Stolpen

- Gemeindeverwaltung Großharthau, Wesenitzweg 6, 01909 Großharthau

- Gemeindeverwaltung Arnsdorf, Bahnhofstraße 15, 01477 Arnsdorf

- Gemeindeverwaltung Göda, Schulstraße 14, 02633 Göda

Der Planfeststellungsbeschluss wird denjenigen, über deren Einwendung entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zugestellt (§ 74 Abs. 4 VwVfG).

Der Planfeststellungsbeschluss gilt mit Ende der Auslegungsfrist allen übrigen Betroffenen gegenüber als zugestellt (§ 74 Abs. 4 Satz 3 VwVfG).

Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann der Planfeststellungsbeschluss von den Betroffenen bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, schriftlich angefordert werden.

Zusätzlich kann der Planfeststellungsbeschluss über die Internet-Seite https://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung, Rubrik – Infrastruktur – Bundesstraßen – und über das zentrale Internetportal unter https://www.uvp-verbund.de eingesehen werden. Für die Vollständigkeit und Übereinstimmung der im Internet veröffentlichen Unterlagen mit den amtlichen Auslegungsunterlagen wird keine Gewähr übernommen. Der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen ist maßgeblich.

III.

Gegenstand des Vorhabens

Gegenstand der Planung des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr, Niederlassung Bautzen, ist der Bau eines straßenbegleitenden Geh-/Radweg entlang der Bundesstraße B 6 zwischen dem Knotenpunkt B6/S159 (Kreisverkehr Fischbach) und dem Knotenpunkt B6/S 56 (Ortslage Bischofswerda – Goldbach).

Die Maßnahme ist in zwei Abschnitte unterteilt.

Der Abschnitt 1 erstreckt sich ca. 120 m westlich vom Kreisverkehr Fischbach bis ca. 70 m östlich vom Knotenpunkt B 6/K 7209 Abzweig nach Bühlau (Ortslage Großharthau). Im Bereich Kreisverkehr Fischbach wird eine Verbindung zum im Bau befindlichen Radweg im Zuge der Böschungssanierung B 6 südlich Fischbach hergestellt.

Der Abschnitt 2 umfasst einen straßenbegleitenden Radweg ca. 160 m östlich vom Knotenpunkt B 6/K 7209 Abzweig Frankenthal (Ortslage Großharthau) bis ca. 47 m östlich vom Knotenpunkt B 6/S 56 (Ortslage Goldbach). Hier erfolgt der Anschluss an den bereits 2011 fertiggestellten Rad-/Gehweg aus Richtung Bischofswerda.

Wegen weiterer Details wird auf die Planunterlagen verwiesen.

Dem Träger der Straßenbaulast wurden Auflagen erteilt.

In dem Planfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzeitig vorgetragenen Einwendungen, Forderungen und Anregungen entschieden worden.

Die in den Planunterlagen enthaltenen Grunderwerbsunterlagen enthalten aus Datenschutzgründen keine Angaben über Namen und Anschriften der Grundeigentümer. Betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümern wird von der auslegenden Stelle oder der Planfeststellungsbehörde auf Anfrage Auskunft über die vom Vorhaben betroffenen eigenen Grundstücke gegeben.

IV.

Rechtsbehelfsbelehrung

Die Rechtsbehelfsbelehrung des Beschlusses lautet:

Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Klage beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen (Postanschrift: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Postfach 44 43, 02634 Bautzen) erhoben werden. Die Klage ist beim Gericht schriftlich zu erheben. Sie kann nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Elektronischer-Rechtverkehr-Verordnung (ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung auch elektronisch erhoben werden.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Sachsen) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist von zehn Wochen nach Klageerhebung anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, können durch das Gericht zurückgewiesen werden. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss/die angefochtene Plangenehmigung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.

Der Kläger muss sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Welche Bevollmächtigten dafür zugelassen sind, ergibt sich aus § 67 in Verbindung mit Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Leipzig, den 14. September 2022

Gez.
Andrea Staude
Vizepräsidentin

(veröffentlicht am 15.10.2022)