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Pressemitteilung

Bekanntmachung

des Beschlusses zur öffentlichen Auslegung des Entwurfes der Änderung des Bebauungsplanes Nr. 21 „Ortsteil Geißmannsdorf“ gemäß § 13 BauGB – Auslegung im vereinfachten Verfahren in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Plansicherstellungsgesetz (PlanSiG)

Der Stadtrat der Stadt Bischofswerda hat in seiner Sitzung am 28.06.2022 den Entwurf der Änderung des Bebauungsplanes Nr. 21 „Ortsteil Geißmannsdorf“ und die Begründung zur Offenlage gebilligt.

Der gebilligte Entwurf der Änderung des Bebauungsplanes Nr. 21 „Ortsteil Geißmannsdorf“ bezüglich der Neufestlegung der Anteile von überbaubarer und nicht überbaubarer Grundstücksfläche auf dem Flurstück 95 der Gemarkung Geißmannsdorf und die Begründung der Änderungen liegen in der Zeit vom

25.07.2022 bis einschließlich 25.08.2022

gemäß § 3 Abs. 1 PlanSiG im Internet aus. Die vollständigen Planunterlagen sind während der Auslegungsfrist auf der Internetseite des Landesportals des Freistaates Sachsen unter www.buergerbeteiligung.sachsen.de und auf der Internetseite der Stadt Bischofswerda (www.bischofswerda.de) als Link zum Landesportal zur Einsichtnahme innerhalb des genannten Zeitraumes einsehbar.

Stellungnahmen können online abgegeben werden.

Zusätzlich ist die Einsichtnahme in die Planunterlagen während der aktuellen Dienststunden im Bürger- und Tourismusservice der Stadt Bischofswerda, Altmarkt 1, 01877 Bischofswerda möglich.

Die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 21 „Ortsteil Geißmannsdorf“ wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt. Dabei wird gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 1 BauGB auf die Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und Umweltbericht gemäß § 2a BauGB verzichtet.

Während der öffentlichen Auslegung kann jedermann Einsicht nehmen und Auskünfte erhalten. Bedenken und Anregungen können nur zu den geänderten Teilen schriftlich oder zur Niederschrift im Bürgerbüro der Stadtverwaltung Bischofswerda, Altmarkt 1, 01877 Bischofswerda abgegeben werden. Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben.

Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Prof. Dr. Holm Große
Oberbürgermeister

(veröffentlicht am 16.07.2022)