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Pressemitteilung

Allgemeinverfügung zum Verbot von Feuerwerken und offenen Feuern

Die Große Kreisstadt Bischofswerda als Ortspolizeibehörde erlässt gemäß §§ 2 und 12 des Sächsischen Polizeibehördengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 389) sowie gemäß § 32 Sprengstoffgesetz i. V. m. der 1. Sprengstoffverordnung die nachfolgende Allgemeinverfügung.

Informationen zu den Waldbrandgefahrenstufen sind taggenau veröffentlicht unter: http://www.mais.de/php/sachsenforst.php

Allgemeinverfügung:

1.      Bei Vorliegen der Waldbrandwarnstufe 3 oder höher ist Folgendes untersagt:

a)     Das Abbrennen aller Feuerwerke der Kategorien F2 sowie T1 und T2 außerhalb von geschlossenen Räumen ist auf dem Gebiet der Großen Kreisstadt Bischofswerda und der Gemeinde Rammenau - jeweils einschließlich der Ortsteile - untersagt.

b)     Das Entzünden und Betreiben von Grillfeuern und sonstigen offenen Feuern auf den von der Stadt Bischofswerda bzw. der Gemeinde Rammenau betriebenen oder ausgewiesenen Feuerstellen und Grillplätzen.

2.      Ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen Ziffer 1 Buchstabe a) dieser Allgemeinverfügung stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 lit. b. SprengG dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Ein vorsätzlich oder fahrlässiger Verstoß gegen Ziffer 1 Buchstabe b) dieser Allgemeinverfügung stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 28 und 29 der Polizeiverordnung für Bischofswerda und Rammenau dar und kann mit einer Geldbuße bis 1.000 Euro geahndet werden.

3.      Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) für sofort vollziehbar erklärt.

4.      Die Große Kreisstadt Bischofswerda als Polizeibehörde kann auf Antrag eines Betroffenen unter Auflagen Ausnahmen von den Regelungen dieser Allgemeinverfügung zulassen, soweit diese nicht dem Schutzzweck der Allgemeinverfügung und dem öffentlichen Interesse entgegenstehen. Ein Rechtsanspruch auf Ausnahmen besteht nicht.

5.      Diese Allgemeinverfügung gilt bis einschließlich 30. September 2022. Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Begründung:

Wegen der anhaltenden Trockenheit steigt die Brandgefahr insbesondere auf Wald-, Feld und Wiesenflächen, Fluren und Siedlungsgebieten rapide an. Auch verdorrte und ausgetrocknete Grünanlagen sind betroffen, enthalten dadurch leicht entflammbares Material. In der Großen Kreisstadt Bischofswerda und der Gemeinde Rammenau gibt es mehrere Wiesen und Freiflächen, welche ausgetrocknet sind.

Die Bodenfeuchtkarte der TU Dresden (https://life.hydro.tudresden.de/BoFeAm/dist/index.html#) zeigt auf, dass die Trockenheit bis in die tiefsten Bodenschichten reicht. Die Pegelstände der Fließgewässer sinken weiter.

Noch eindrücklicher zeigt der Dürremonitor des Helmholtz-Zentrums für Umweltforschung die insbesondere für Ostdeutschland aktuell herrschende Dürre auf: https: //www.ufz.de/index.php?de=37937. Danach gilt laut Gesamtbodenkarte für Sachsen für dreiviertel der Flächen eine „außergewöhnlicher Dürre". Mindestens in den nächsten ein bis zwei Wochen ist nach Vorhersage des Deutschen Wetterdienstes keine markante Veränderung dieser Situation absehbar. Es ist vorhersehbar, dass selbst lokale Gewitter oder Regenschauer zu keiner flächendeckenden Entspannung führen.

Durch das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen können z. Zt. sehr schnell Brände entstehen, die sich in Windeseile zu schnell um sich greifenden Flächenbränden ausbreiten können und im Stadtgebiet dann in der Nähe befindliche Einrichtungen und Gebäude betreffen können. Verletzungen von Leib, Leben, körperlicher Unversehrtheit betroffener Personen, drohender hoher Sachschaden und Beeinträchtigungen der Natur durch unkontrollierbares Feuer müssen unbedingt verhindert werden.

Welche Gefahren gerade herrschen, zeigen die aktuellen Vorkommnisse in der Sächsischen Schweiz. Die Eindämmung der Waldbrände bindet in erheblichem Umfang örtliche und überörtliche Feuerwehrkräfte; von wochenlangen Löscharbeiten ist auszugehen. Die langanhaltende Trockenlage betrifft Sachsen besonders bzw. letztlich das gesamte Bundesgebiet.

Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht unter anderem, wenn eine Gefahr für Leben oder Gesundheit für Menschen besteht oder gegen eine gesetzliche Vorschrift verstoßen wird. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung sind durch geeignete Maßnahmen zu schützen.

Gemäß §§ 2, 12 Sächsisches Polizeibehördengesetz (SächsPBG) können Polizeibehörden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Danach haben sie nach § 13 Abs. 2 SächsPBG von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenigen zu treffen, die eine einzelne Person und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen. Gemäß § 2 Anlage 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Zuständigkeiten im Sprengwesen (SächsSprengGZuVO) ist die Stadt Bischofswerda i.V.m. § 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) die zuständige Behörde für die Anordnung nach 8 32 SprengG. Nach § 32 Abs. 1 SprengG kann die zuständige Behörde im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung des § 24 SprengG und auf Grund des § 25 SprengG oder § 29 SprengG erlassenen Rechtsverordnungen zu treffen sind. Dabei können auch Anordnungen getroffen werden, die über den Grund einer Rechtsverordnung nach §§ 25 oder 29 SprengG gestellten Anforderungen hinausgehen, soweit diese zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich sind.

Die Verbote ergehen nach pflichtgemäßem Ermessen.

Die ausgesprochene Untersagung von Feuerwerken und offenen Feuern jeglicher Art ist das einzig geeignete Mittel, die für die Allgemeinheit bestehende hohe Gefahr einzudämmen. Andere Mittel sind nicht geeignet. Insofern kommt auch kein milderes Mittel in Betracht.

Angesichts der Gefahr für Leib, Leben, körperliche Unversehrtheit betroffener Personen, drohende hohe Sachschäden und Beeinträchtigungen der Natur ist es zumutbar, auf das Zünden der genannten Feuerwerkskörper zu verzichten. Eine andere, den gleichen Erfolg herbeiführende Maßnahme ist nicht ersichtlich. Es bedarf also der Untersagung solcher Aktivitäten. Deshalb ist das allgemeine und umfassende Verbot des Abbrennens von Feuerwerk im Interesse des Schutzes von Gesundheit, Eigentum und Natur in Abhängigkeit zur jeweiligen Waldbrandgefahrenstufe verhältnismäßig, auch wenn es zu Einschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit des Einzelnen kommt. Die Interessenlagen, insbesondere derjenigen, die ein Feuerwerk abbrennen lassen wollen, sind hier weniger gewichtig einzuschätzen als die Gefahrenlage für die Gesamtbevölkerung, die sich aus Waldbränden ergibt.

Das Abbrennen von Feuerwerken kann zu einem unkontrollierten Funkenflug führen. Deshalb erscheint es geboten, zur Verringerung der Brandgefahr und damit zum Schutz von Leib und Leben der Bevölkerung und zum Schutz hochwertiger Sachgüter alle Feuerwerke zu verbieten. Es zeichnet sich gegenwärtig keine wesentliche Besserung der Wetterlage ab. Zum Schutz vor Bränden insgesamt, zum Schutz der Natur und der Sicherheit von Mensch und Tier ist diese Maßnahme geboten. Jeder nicht kontrollierbare Funken kann nicht beschreibbare Folgen für eine Vielzahl schützenswerter Rechtsgüter haben.

Die Allgemeinverfügung kann an einzelne Personen oder an einen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis gerichtet werden. Die Anordnung erfolgt durch Allgemeinverfügung, da es sich um einen bestimmten Personenkreis handelt, nämlich diejenigen Personen, die bei Feiern und Festen Feuerwerke entzünden möchten.

Die Allgemeinverfügung ist befristet, da davon auszugehen ist, dass sich die Wetterlage wieder normalisieren wird.

Die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist dann anzuordnen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse dies erforderlich macht. Dieses besondere öffentliche Interesse an dem notwendigen Brandschutz ist hier mit dem Interesse Dritter an der freien Entfaltung der Persönlichkeit, nämlich dem Abbrennen von Feuerwerk abzuwägen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist dann stets begründet, wenn andernfalls der Allgemeinheit erhebliche Nachteile oder Gefahren drohen würden. Aufgrund der derzeit anhaltenden Trockenheit ist es nicht vertretbar, Feuerwerke zuzulassen und die Unanfechtbarkeit dieser Allgemeinverfügung abzuwarten. Die Gefahr für die öffentliche Sicherheit gebietet den sofortigen Vollzug. Dieser ist dringend erforderlich, da andernfalls die erkennbaren besonderen Brandgefahren, bei Einlegung eines Widerspruchs und der damit verbundenen aufschiebenden Wirkung nicht wirksam beseitigt werden können.

Inkrafttreten:

Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Die Bekanntgabe erfolgt gemäß der Satzung der Großen Kreisstadt Bischofswerda über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe (Bekanntmachungssatzung).

Eine Bekanntmachung im Mitteilungsblatt ist nicht rechtzeitig möglich, daher erfolgt eine Notbekanntmachung. Eine weitere Verzögerung der Anordnung ist aus Gründen des Natur- und Gesundheitsschutzes nicht vertretbar.

Nach § 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG gilt die Allgemeinverfügung am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. Die Allgemeinverfügung kann auf der Homepage der Großen Kreisstadt Bischofswerda und der Gemeinde Rammenau eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Großen Kreisstadt Bischofswerda, Altmarkt 1, 01877 Bischofswerda zu erheben.

Der Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung hat aufgrund der Anordnung in Ziffer 3 dieses Bescheides keine aufschiebende Wirkung. Eine ganz oder teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann beim Verwaltungsgericht Dresden beantragt werden.

Bischofswerda, 15.08.2022

Prof. Dr. Große
Oberbürgermeister

(veröffentlicht am 16.08.2022)