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Pressemitteilung

Verkaufsoffene Sonntage 2022

Auf Grund von § 8 Absätze 1 und 2 Gesetz über die Ladenöffnungszeiten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Ladenöffnungsgesetz – SächsLadÖffG) vom 01. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 338), das zuletzt durch das Gesetz vom 5. November 2020 (SächsGVBl. S. 589) geändert worden ist, wird durch Beschluss des Stadtrates Bischofswerda vom 25.01.2022 verordnet:

§ 1
Verkaufsoffene Sonntage im gesamten Stadtgebiet oder bestimmte Ortsteile und Handelszweige (nach § 8 Abs. 1 SächsLadÖffG)
Verkaufsstellen dürfen in der Stadt Bischofswerda bzw. in bestimmten Ortsteilen oder Handelszweigen an folgenden Sonntagen des Jahres 2022 in der Zeit von 12:00 bis 18:00 Uhr geöffnet sein:
06.03.2022 – „Jugendweihe“ – Carl-Maria-von-Weber-Str.
20.03.2022 – „Frühjahrs-Special“ – Gewerbegebiet Neustädter Str.
11.09.2022 – „Tag der offenen Hinterhöfe / Herbstmarkt“ – gesamtes Gemeindegebiet

§ 2
Verkaufsoffene Sonntage in einzelnen Bereichen (nach § 8 Abs. 2 SächsLadÖffG)

Verkaufsstellen in den nachfolgend genannten Bereichen dürfen zusätzlich zu den Terminen aus § 1 an fol-genden Sonntagen des Jahres 2022 in der Zeit von 12:00 bis 18:00 Uhr geöffnet sein:
04.12.2022 – „Weihnachtsmarkt“ – Innenstadt
18.12.2022 – „4. Advent“ – Gewerbegebiet Carl-Maria-von-Weber-Str.

§ 3
Schlussbestimmungen

(1) Die übrigen Bestimmungen des Sächsischen Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten sowie die Bestim-mungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes und des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen bleiben unberührt.
(2) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft.

Die Verordnung wird hiermit ausgefertigt.

Bischofswerda, 26.01.2022

Prof. Dr. Große
Oberbürgermeister

(veröffentlicht am 03.02.2022)