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Pressemitteilung

Satzung über die erste Verlängerung einer Veränderungssperre für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 39 „Einzelhandel”

für das gesamte dem § 34 BauGB zuzuordnende Stadtgebiet von Bischofswerda, ausgenommen die Zentralen Versorgungsbereiche „Stadtzentrum” und „Schiebock Passage”, sowie die Ortsteile Belmsdorf, Geißmannsdorf, Goldbach, Großdrebnitz, Pickau, Schönbrunn und Weickersdorf. Ebenfalls ausgenommen sind alle in diesem Gebiet befindlichen rechtskräftigen Bebauungspläne und Vorhaben- und Erschließungspläne.

Die Stadt Bischofswerda erlässt aufgrund der §§ 14, 16 und 17 BauGB in der derzeit gültigen Fassung und § 4 SächsGemO in der derzeit gültigen Fassung folgende Satzung:

§ 1 Verlängerung der Geltungsdauer

Die Geltungsdauer der am 07.12.2013 in Kraft getretenen Veränderungssperre für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 39 „Einzelhandel” wird gemäß § 17 Abs. 1 BauGB um ein Jahr verlängert.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

Für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 39 „Einzelhandel” für das gesamte dem § 34 BauGB zuzuordnende Stadtgebiet von Bischofswerda wird eine Veränderungssperre angeordnet. Ausgenommen sind die Zentralen Versorgungsbereiche „Stadtzentrum” und „Schiebock Passage” sowie die Ortsteile Belmsdorf, Geißmannsdorf, Goldbach, Großdrebnitz, Pickau, Schönbrunn und Weickersdorf. Ebenfalls ausgenommen sind alle in diesem Gebiet befindlichen rechtskräftigen Bebauungspläne und Vorhaben- und Erschließungspläne. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung.

§ 3 Verbote

(1) Zum Schutz der Zentralen Versorgungsbereiche sind die im Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Bischofswerda aufgeführten zentrenrelevanten Sortimente nicht zulässig.

(2) Für Tankstellenshops, Werksverkäufe, und Kleinstläden der Nahversorgung wie Bäcker, Fleischer u. ä. können Ausnahmen zugelassen werden.

§ 4 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

(1) Die Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Die Satzung tritt, sobald der für den Geltungsbereich dieser Satzung aufzustellende Bebauungsplan rechtsverbindlich geworden ist, außer Kraft. Die Geltungsdauer dieser 1. Verlängerung Veränderungssperre beträgt ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung ein Jahr. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist gemäß § 17 Abs. 2 BauGB bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängert werden.

Der Stadtrat der Stadt Bischofswerda hat die Satzung am 19.05.2015 beschlossen.

Hinweis gemäß § 18 Abs. 3 BauGB:
Dauert die Veränderungssperre länger als 4 Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginnes oder der ersten Zurückstellung des Baugesuches nach § 15 Abs. 1 BauGB hinaus, so ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18 Abs. 1 BauGB). Der Entschädigungsberechtigte kann die Entschädigung verlangen, wenn die im vorangegangenen Satz bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Bischofswerda beantragt (§ 18 Abs. 2 Satz 2und 3 BauGB).


Lageplan mit Grenze räumlicher Geltungsbereiche

ausgefertigt am 01.10.2015

Prof. Dr. Große
Oberbürgermeister

(veröffentlicht am 01.12.2015)