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Pressemitteilung

Regelungen der Stadt Bischofswerda zur Anwendung der SächsCoronaSchVO vom 01.03.2022 - Sportstätten -

Sehr geehrte Damen und Herren,

für folgende kommunale Objekte werden ab 04.03.2022 - jederzeit widerruflich - folgende Regelungen getroffen:

Die Sportstätten

·         Stadion Wesenitzsportpark,

·         Stadion An der Kampfbahn,

·         Kunstrasenplatz,

·         sämtliche Sportplätze im gesamten Stadtgebiet,

·         alle städtischen Turnhallen.

sind geöffnet.

Sport im Außenbereich ist ohne Einschränkungen zulässig.

Für den Zugang zu Innensportanlagen besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises (3G-Regel) und zur Kontrolle der Nachweise durch den Betreiber.

Für den organisierten Vereinssport gelten die Kontaktbeschränkungen nicht.

Die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises (3G-Regel) und zur Kontrolle der Nachweise gilt nicht für die schulische Nutzung für den Schulsport.

Für Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 gleichzeitig anwesenden Besuchern ist der Veranstalter für die Kenntnisnahme und Umsetzung der Vorgaben aus § 11 der SächsCoronaSchVO zuständig.

Grundlage für diese Regelung:

Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO vom 01.03.2022

Mit freundlichen Grüßen

Prof. Dr. Große
Oberbürgermeister

(veröffentlicht am 02.03.2022)