Inhalt:
  1. Bischofswerda.de
  2. Aktuell und Wissenswert
  3. News
  4. Pressemitteilung

Pressemitteilung

Öffentliche Bekanntmachung des Landratsamtes Bautzen

Flurbereinigungsverfahren            Goldbach

Stadt/Gemeinde                              Bischofswerda, Frankenthal

Die Grundstückseigentümer und die Erbbauberechtigten im Flurbereinigungsgebiet werden hiermit eingeladen zu einer öffentlichen

Teilnehmerversammlung zur Vorstandswahl der Teilnehmergemeinschaft Goldbach

Versammlungsort:               Mehrzweckhalle Goldbach,

Goldbacher Straße 26

01877 Bischofswerda

Versammlungszeit:             Donnerstag, den 27.04.2023 um 19.00 Uhr

Tagesordnung:                                1. Erläuterung der Aufgaben des Vorstandes und des Wahlverfahrens

                                               2. Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft

                                               3. Allgemeine Aussprache

Der Vorstand führt die Geschäfte der Teilnehmergemeinschaft. Er soll das volle Vertrauen der Teilnehmer besitzen. Wünschenswert ist deshalb, dass sich möglichst viele Teilnehmer an der Wahl des Vorstandes beteiligen.

Das Vermessungs- und Flurneuordnungsamt, Sachgebiet Flurneuordnung im Landratsamt Bautzen hat die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter auf je 4 festgesetzt.

Wahlberechtigt sind nur die Eigentümer, sowie die Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke. Jeder Teilnehmer hat eine Stimme, gemeinschaftliche Eigentümer gelten als ein Teilnehmer. Einigen sich gemeinschaftliche Eigentümer nicht über die Stimmabgabe, so können sie das Wahlrecht nicht ausüben.

Die Vertretung durch Bevollmächtigte ist zulässig. Bevollmächtigte haben sich in der Versammlung durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen, bei der die Unterschrift des Vollmachtgebers öffentlich oder amtlich beglaubigt sein muss.

Die amtliche Beglaubigung erteilt die Gemeinde gebührenfrei. Zu beachten ist jedoch, dass nach § 21 Abs. 3 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) im Wahltermin jeder Teilnehmer oder Bevollmächtigte nur eine Stimme hat, auch wenn er mehrere Teilnehmer vertritt. Teilnehmer, die nicht selbst in der Wahlversammlung anwesend sein können, werden daher zweckmäßig eine Person bevollmächtigen, die nicht selbst als Teilnehmer stimmberechtigt ist.

Kamenz, den 16.03.2023

gez. Jörg Balling
Sachgebietsleiter Flurneuordnung

(veröffentlicht am 27.03.2023)