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Pressemitteilung

Öffentliche Bekanntmachung des Landratsamtes Bautzen

Bodenordnungsverfahren Weickersdorf (Stall, Maschinenhalle und Silos)
Stadt Bischofswerda
Verfahrenskennzahl 250319 (141017)

I.                 A U S F Ü H R U N G S A N O R D N U N G

vom 05.05.2022

1.          Die Flurneuordnungsbehörde des Landratsamtes Bautzen ordnet aufgrund § 61 Abs. 1 des Gesetzes über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik – Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) - vom 29. Juni 1990 (GBl. DDR 1990 I S. 642), in der heute geltenden Fassung, die Ausführung des Bodenordnungsplanes vom 24.02.2021 (Gz. 62.4-780.4322:250319<40.100) und seiner Nachträge an.

Der Zeitpunkt für den Eintritt des neuen Rechtszustandes und damit der rechtlichen Wirkung des Bodenordnungsplanes wird auf den

01.06.2022

festgesetzt.

2.          Die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) in der heute geltenden Fassung wird angeordnet. Das hat zur Folge, dass Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben.

II.   Begründung

Das Landratsamt Bautzen ist nach § 61 Abs. 1 LwAnpG i. V. m.  § 20 und § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes (AGFlurbG) vom 15.07.1994 (SächsGVBl. S. 1429) in der heute geltenden Fassung für die Anordnung der Ausführung des Flurneuordnungsplanes zuständig.

Der Bodenordnungsplan vom 24.02.2021 ist unanfechtbar. Seine Ausführung wird daher angeordnet  (§ 61 Abs. 1 LwAnpG).

Die sofortige Vollziehung der Ausführungsanordnung ist gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der VwGO begründet, da den Beteiligten bei einem längeren Aufschub der Ausführung des Bodenordnungsplanes erhebliche Nachteile erwachsen würden. Die sofortige Vollziehung liegt sowohl im öffentlichen Interesse als auch im Interesse der Beteiligten.

III.    Überleitungsbestimmungen

Der im Bodenordnungsplan und seinen Nachträgen nach I. Nr. 1 vorgesehene neue Rechtszustand tritt an die Stelle des bisherigen Rechtszustandes.

Mit Eintritt des neuen Rechtszustandes werden an diesem Tag gemäß § 64 LwAnpG das Grundstück und das Nutzungsrecht uneingeschränkt zusammengeführtes Eigentum des übernehmenden Partners, sofern die Tauschpartner nicht Abweichendes vereinbart haben. Gleichzeitig wird das dingliche Nutzungsrecht/Besitzrecht sowie das bisher selbständige Gebäudeeigentum nach § 63 Abs. 2 LwAnpG i. V. m. § 49 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) aufgehoben.

Der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der Grundstücke gehen bei allen übrigen Grundstücken mit Eintritt des neuen Rechtszustandes auf die neuen Eigentümer über.

Der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der Grundstücke gehen bei landwirtschaftlichen Nutzflächen nach der Aberntung, spätestens am 30.09.2022 auf die neuen Eigentümer über.

Die Grundstücke sind bis zu dem festgesetzten Termin zu räumen. Abweichende, ein­ver­nehm­liche Regelungen zwischen den Teilnehmern sind nur mit Zustimmung der Flurneuordnungsbehörde möglich. Erfolgt die Räumung nicht zu den vorge­sehe­nen Terminen, so kann der Vollzug mit Zwangsmitteln durch­gesetzt werden (§ 137 FlurbG).

Weitere Überleitungsbestimmungen sind nicht erforderlich.

IV.     Hinweise

Die öffentlichen Bücher (u. a. Grundbuch und Liegenschaftskataster) weisen bis zu deren Berichtigung noch den alten Rechtszustand aus. Die Berichtigung der öffentlichen Bücher wird die Flurneuordnungsbehörde bei den zuständigen Behörden nach Eintritt des neuen Rechtszustandes veranlassen. Bis zur Berichtigung ersetzt der Bodenordnungsplan für die betroffenen Grundstücke die Nachweise der öffentlichen Bücher.

Mit Eintritt des neuen Rechtszustandes kann nur noch über die neuen Grundstücke (Flurstücke) verfügt werden, da die alten zu diesem Zeitpunkt bereits rechtlich untergegangen sind (§ 61 FlurbG).

Bei Pachtverhältnissen ist ein Wertunterschied zwischen dem alten und dem neuen Pachtbesitz durch Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder in anderer Weise auszugleichen. Wird der Pachtbesitz durch die Ländliche Neuordnung so erheblich geändert, dass dem Pächter die Bewirtschaftung wesentlich erschwert wird, so ist das Pachtverhältnis zum Ende des bei Erlass der Ausführungsanordnung laufenden oder des darauffolgenden ersten Pachtjahres aufzulösen (§ 70 FlurbG).

Über die Leistungen des Nießbrauchers sowie den Ausgleich und die Auflösung bei Pachtverhältnissen entscheidet die Flurneuordnungsbehörde. Die Entscheidung ergeht nur auf Antrag. Im Falle der Auflösung des Pachtverhältnisses ist nur der Pächter antragsberechtigt. Die Anträge sind spätestens drei Monate nach Erlass der Ausführungsanordnung bei der Flurneuordnungsbehörde zu stellen (§ 71 FlurbG).

V.     Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Ausführungsanordnung kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift an das Landratsamt Bautzen mit Sitz in Bautzen zu richten.

Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist oder dass mit der Versandart nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes versendet wird. Die Adressen und die technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind über die Internetseite www.landkreis-bautzen.de/ekommunikation abrufbar.  

gez. Björn Schober
Teamleiter
Sachgebiet Flurneuordnung

(veröffentlicht am 16.05.2022)