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Pressemitteilung

Öffentliche Bekanntmachung

zur Durchführung der Wahl und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahlen zum Stadtrat Bischofswerda, Ortschaftsrat Großdrebnitz, Ortschaftsrat Schönbrunn am 09.06.2024 in der Stadt Bischofswerda

Gemäß § 1 des Sächsischen Kommunalwahlgesetzes (KomWG) und § 1 der Sächsischen Kommunalwahlordnung (SächsKomWO) ergeht folgende Bekanntmachung mit ergänzenden Hinweisen:

1. Wahltag

Die oben bezeichneten Wahlen finden am Sonntag, 09.06.2024 in der Zeit von 08.00 bis 18.00 Uhr statt.

Mit der Festsetzung des oben genannten Wahltermins werden die Parteien und Wählervereinigungen hiermit aufgefordert, rechtzeitig ihre Wahlvorschläge einzureichen.

Oben genannte Kommunalwahlen werden als verbundene Wahlen gemeinsam mit den Wahlen zum Europäischen Parlament durchgeführt (§ 57 KomWG).

2. Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Stadtrats Bischofswerda bzw. Ortschaftsräte Großdrebnitz und Schönbrunn

2.1. In den Stadtrat Bischofswerda sind 22 Mitglieder zu wählen.

2.2. Zahl der zu wählenden Mitglieder der Ortschaftsräte

Ortschaftsrat Großdrebnitz: 9

Ortschaftsrat Schönbrunn:    4

3. Gemäß § 50 Abs. 2 S. 1, § 2 Abs. 2 und 3, § 35 Abs. 2 KomWG i.V.m. § 37a KomWG wird die Kreistags-/Gemeinderats-/ Ortschaftsratswahl in Wahlkreisen durchgeführt. Das Wahlgebiet ist der Landkreis/ die Gemeinde/die Ortschaft.

Die Anzahl der zu bildenden Wahlkreise bestimmt sich nach der Einwohnerzahl. Für die Stimmabgabe bildet jede Gemeinde einen oder mehrere Wahlbezirke, die für alle Wahlen einheitlich sein müssen (§ 57 Abs. 1 Nr. 1 KomWG). Bei der Bildung von Wahlbezirken sind die Grenzen der Wahlkreise einzuhalten.

[x] Kreistagswahl.                         Der Landkreis wird in 10 Wahlkreise unterteilt.  (§ 50 Abs. 2 S. 2 KomWG).

[x] Stadtratswahl:                        Eine Gemeinde bildet einen Wahlkreis (§ 2 Abs. 3 S. 1 KomWG).

[x] Ortschaftsratswahlen.       Jeder Ortschaft bildet einen Wahlkreis.

4. Einreichung von Wahlvorschlägen

4.1. Wahlvorschläge können von Parteien und Wählervereinigungen eingereicht werden (§ 6 Abs. 1 S. 1 KomWG). Dabei kann jede Partei und jede Wählervereinigung für jeden Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen.

4.2. Die Wahlvorschläge können frühestens am Tag nach dieser Bekanntmachung eingereicht werden. Sie müssen spätestens bis zum 04.04.2024 18:00 Uhr (66. Tag vor der Wahl, § 6 Abs. 2 KomWG) beim Gemeindewahlausschuss Bischofswerda, Altmarkt 1, 01877 Bischofswerda schriftlich eingereicht werden.

5. Inhalt und Form der Wahlvorschläge

5.1.        [x] Die Gemeinde besteht nur aus einem Wahlkreis. Daher darf jeder Wahlvorschlag höchstens eineinhalbmal so viel Bewerber enthalten, wie Gemeinderäte zu wählen sind.

                Stadtrat Bischofswerda:                                         33

[x] Die Ortschaft besteht nur aus einem Wahlkreis. Daher darf jeder Wahlvorschlag höchstens eineinhalbmal so viel Bewerber enthalten, wie Ortschaftsräte zu wählen sind, und zwar:

Ortschaftsrat Großdrebnitz                                  14

Ortschaftsrat Schönbrunn                                    6

Bruchteile der ermittelten Zahl werden aufgerundet.

5.2. Wählbarkeit

In den Kreistag/Gemeinderat/Stadtrat/Ortschaftsrat können die Bürger gewählt werden, die im Rahmen des Gesetzes zu den Kreiswahlen/zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt sind.

Ebenfalls wählbar sind Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten im Landkreis/in der Gemeinde/Stadt/Ortschaft wohnen. (§§ 27 Abs. 1, 14 Abs. 1 SächsLKrO; §§ 31, 16 S. 1 SächsGemO).
Nicht wählbar gemäß §§ 27 Abs. 2, 14 S. 2 SächsLKrO und §§ 31 Abs. 2, 16 S. 2 SächsGemO ist,

-       wer infolge Richterspruchs das Wahl- oder Stimmrecht nicht besitzt,

-       wer infolge eines deutschen Richterspruchs die Wählbarkeit oder Fähigkeit zur Bekleidung eines öffentlichen Amtes nicht besitzt oder

-       wer als Staatsbürger eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union nach dem Recht dieses Mitgliedsstaates infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit verloren hat.

5.3. Bei der Aufstellung von Bewerbern ist gemäß § 6c KomWG folgendes zu beachten:

Als Bewerber einer Partei oder einer mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wenn er in einer Mitgliederversammlung oder in einer Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist. Mitgliederversammlung ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder im Wahlgebiet. Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreter. Reicht die Zahl der wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder mitgliedschaftlichen Wählervereinigung in der Gemeinde nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung aus, tritt an deren Stelle eine Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder oder Vertreter im Landkreis.

Der Bewerber in Wahlvorschlägen nicht mitgliedschaftlich organisierter Wählervereinigungen kann nur benannt werden, wenn er in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Angehörigen der Wählervereinigung von der Mehrheit der anwesenden Angehörigen hierzu gewählt worden ist.

In Gemeinden mit mehreren Wahlkreisen sind die Bewerber und ihre Reihenfolge für alle Wahlvorschläge einer Partei oder Wählervereinigung in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung im Wahlgebiet zu bestimmen. Dabei sind für jeden Wahlkreis getrennte Wahlen durchzuführen.

Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlung müssen geheim gewählt werden. In gleicher Weise ist die Reihenfolge der Bewerber festzulegen. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt; satzungsmäßige Vorschlagsrechte bleiben unberührt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen.

Die Wahl der Bewerber darf frühestens 12 Monate, die Wahl der Vertreter frühestens 15 Monate vor Ablauf des Zeitraums, in dem die Gemeinderatswahl durchzuführen ist, stattfinden.

Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerber regeln die Parteien und Wählervereinigungen durch ihre Satzungen.

Mit dem Wahlvorschlag ist eine Niederschrift über die Wahl der Bewerber mit Angaben über Ort, Art und Zeit der Versammlung, Zahl der erschienenen Stimmberechtigten und dem Ergebnis der Wahlen einzureichen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei stimmberechtigte Teilnehmer an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber in geheimer Wahl erfolgt ist und den Bewerbern die Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen. Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne von § 156 des Strafgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung.

5.4. Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 16 SächsKomWO eingereicht werden. Er muss enthalten:

-       als Bezeichnung des Wahlvorschlags den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, oder ein Kennwort, wenn die einreichende Wählervereinigung keinen Namen führt,

-       Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand (anzugeben ist der zurzeit oder zuletzt ausgeübte Hauptberuf, die zusätzliche Angabe von akademischen Graden und Wahlehrenämtern ist zulässig, die zusätzliche Angabe eines im Personalausweis oder Pass eingetragenen Ordens- oder Künstlernamens ist zulässig), Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberinnen und Bewerber, bei ausländischen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern ferner die Staatsangehörigkeit,

-       Wahlgebiet und Wahlkreis, wenn das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise unterteilt ist.

5.5. Dem Wahlvorschlag sind folgende Anlagen beizufügen:

-       eine Erklärung jeder Bewerberin und jedes Bewerbers nach dem Muster der Anlage 17 SächsKomWO, dass sie oder er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat (§ 6a Abs. 2 KomWG) und dass sie oder er für dieselbe Wahl nicht in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist,

-       für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde über ihre oder seine Wählbarkeit nach dem Muster der Anlage 17 SächsKomWO,

-       Niederschrift zur Aufstellungsversammlung mit der erforderlichen Versicherung an Eides statt gemäß § 6c Abs. 7 KomWG nach dem Muster der Anlagen 19 und 20 SächsKomWO,

-       schriftliche Bestätigung, unterzeichnet vom für den Landkreis oder die Gemeinde zuständigen Vorstand oder Vertretungsberechtigten der Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, für das Vorliegen der Voraussetzungen zur Aufstellung von Bewerbern im Falle des § 6c Abs. 1 S. 4 KomWG, sofern für die Aufstellungsversammlung die Zahl der wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder mitgliedschaftlichen Wählervereinigung nicht ausreicht,

-       gültige Satzung, sofern der Wahlvorschlag von einer mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung eingereicht wird,

-       beim Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung für jede Unterzeichnerin und jeden Unterzeichner des Wahlvorschlags eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde über ihr oder sein Wahlrecht nach dem Muster der Anlage 21 SächsKomWO,

-       bei ausländischen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern eine Versicherung an Eides statt nach § 6a Abs. 3 KomWG.

6. Informationen zum Datenschutz bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen

Indem die Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung dem Versammlungsleiter die für die Erstellung des Wahlvorschlags (Anlage 16 zur SächsKomWO) notwendigen personenbezogenen Daten mitteilen, die Zustimmungs­erklärung (Anlage 17 zur SächsKomWO) und – soweit sie Bürger anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind – eine Versicherung an Eides statt gemäß § 6a Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes abgeben, entstehen für die den Wahlvorschlag aufstellende Partei bzw. Wählervereinigung aktive datenschutzrechtliche Hinweispflichten nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung. Es wird empfohlen, dem/der Wahlbewerber/in im Rahmen der Aufstellungsversammlung ein standardisiertes Merkblatt entsprechend dem Musterformular 1 unter http://www.datenschutz.sachsen.de/Informationspflichten.html auszuhändigen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Zustimmungserklärung trotz einer eventuellen datenschutzrechtlichen Geltendmachung der Berichtigung und Löschung materiell-rechtlich weiter gültig bleibt (§ 6a Abs. 2 S. 2 KomWG).

7. Unterstützungsunterschriften (§ 6b KomWG, § 17 SächsKomWO)

7.1. Der Wahlvorschlag einer Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, die aufgrund eigenen Wahlvorschlags

1. im Sächsischen Landtag vertreten ist oder

2. seit der letzten Wahl im Kreistag/Gemeinderat/Stadtrat/Ortschaftsrat vertreten ist oder im Kreistag/Gemeinderat/Stadtrat/Ortschaftsrat einer an einer Gemeindeeingliederung oder Gemeindevereinigung beteiligten früheren Gemeinde im Wahlgebiet zum Zeitpunkt des Erlöschens der Mandate vertreten war, bedarf abweichend von § 6b Abs. 1 und 2 KomWG keiner Unterstützungsunterschriften. Dies gilt entsprechend für den Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, wenn er von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die dem Gemeinderat zum Zeitpunkt der Einreichung angehören oder zum Zeitpunkt der Gemeindeeingliederung oder Gemeindevereinigung angehört haben, unterschrieben ist.

Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen bedürfen dann der Unterstützungsunterschriften, wenn dies für mindestens einen Wahlvorschlagsträger erforderlich ist.

7.2. Jeder Wahlvorschlag für die Kreistagswahl/Gemeinderatswahl/Stadtratswahl muss in Landkreisen/Gemeinden/Städten mit

bis zu                       2.000 Einwohnern von   20,

bis zu                       5.000 Einwohnern von   40,

bis zu                     10.000 Einwohnern von   60,

bis zu                     20.000 Einwohnern von   80,

bis zu                     50.000 Einwohnern von 100,

bis zu                   100.000 Einwohnern von 160,

bis zu                   300.000 Einwohnern von 200 und

mehr als            300.000 Einwohnern von 240

zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlags Wahlberechtigten des Wahlkreises, die keine Bewerber des Wahlvorschlags sind, unterstützt werden.

In Landkreisen/Gemeinden mit mehreren Wahlkreisen wird die Anzahl der der notwendigen Unterstützungsunterschriften dadurch ermittelt, dass die Anzahl der Unterstützungsunterschriften (s.o.) durch die Zahl der Wahlkreise geteilt wird; Bruchteile der hiernach ermittelten Zahl werden aufgerundet. Daraus ergibt sich folgende Zahl von Unterstützungsunterschriften:

 Stadtrat Bischofswerda       80 Unterstützungsunterschriften

 Jeder Wahlvorschlag für die Ortschaftsratswahl muss in Ortschaften mit

bis zu                      500 Einwohnern von 10,

bis zu                   2.000 Einwohnern von 20,

mehr als            2.000 Einwohnern von 30

zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlags Wahlberechtigten der Ortschaft, die keine Bewerber des Wahlvorschlags sind, unterstützt werden. Die Wahlberechtigten haben ihre Unterstützungsunterschriften bei der Stadtverwaltung zu deren allgemeinen Öffnungszeiten zu leisten. (§ 35a KomWG).

Daraus ergibt sich folgende Zahl von Unterstützungsunterschriften:

Ortschaftsrat Großdrebnitz             20 Unterstützungsunterschriften

Ortschaftsrat Schönbrunn                 10 Unterstützungsunterschriften

7.3. Ein Wahlberechtiger kann nicht mehrere Wahlvorschläge für dieselbe Wahl unterstützen. Hierauf ist er vor Unterschriftsleistung hinzuweisen. Hat ein Wahlberechtigter für dieselbe Wahl für mehrere Wahlvorschläge eine Unterstützungsunterschrift geleistet, sind alle seine Unterschriften ungültig. Die geleistete Unterschrift zur Unterstützung eines Wahlvorschlages kann nicht zurückgenommen werden.

7.4. Die Unterstützungsunterschrift muss von der oder dem Wahlberechtigten auf einem Unterschriftsblatt nach dem Muster der Anlage 23 SächsKomWO unter Angabe des Tages der Unterzeichnung eigenhändig geleistet werden. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) von der Unterzeichnerin oder dem Unterzeichner anzugeben; auf Verlangen hat sie oder er sich auszuweisen. Dabei ist sicherzustellen, dass bei der Unterzeichnung die von anderen Wahlberechtigten unterzeichneten Unterschriftsblätter nicht eingesehen werden können. Wahlberechtigte können ihre Unterschrift während der allgemeinen Öffnungszeiten der Verwaltung leisten; am Tag des Ablaufs der Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen ist die Unterzeichnung bis 18.00 Uhr zu ermöglichen.

Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder ihres körperlichen Zustands die Unterzeichnung durch Erklärung vor einer oder einem Beauftragten der Verwaltung ersetzen wollen, haben dies bei der oder dem Vorsitzenden des Wahlausschusses spätestens am siebten Tag vor Ablauf der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge schriftlich zu beantragen; dabei sind die Hinderungsgründe glaubhaft zu machen. (§ 17 Abs. 3 S. 1 SächsKomWO). Offensichtlich unbegründete Anträge können zurückgewiesen werden; der ablehnende Bescheid ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller unverzüglich zuzustellen.

Die oder der Beauftragte sucht die Wahlberechtigte oder den Wahlberechtigten in deren oder dessen Wohnung oder an dem von dieser oder diesem bezeichneten anderen Aufenthaltsort, der innerhalb des Wahlgebiets liegen muss, auf und legt ihr oder ihm ein Unterschriftsblatt zum Unterschreiben vor. Ist die oder der Wahlberechtigte des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen gehindert, eine Unterschrift zu leisten, hat die oder der Beauftragte deren oder dessen Erklärung zu Protokoll zu nehmen, indem sie oder er auf dem Unterschriftsblatt die geforderten Angaben einträgt und bestätigt, dass die Eintragung auf Grund der Erklärung der oder des Wahlberechtigten selbst vorgenommen wurde.

8. Ein Wahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch gemeinsame Erklärung der Vertrauenspersonen in Schriftform und nur dann geändert werden, wenn ein Bewerber stirbt oder seine Wählbarkeit verliert.

Ansonsten können nach Ablauf der Einreichungsfrist nur noch solche Mängel an Wahlvorschlägen behoben werden, die den Inhalt des Wahlvorschlages nicht verändern.

9. Der Wahlausschluss beschließt am 08.04.2024 in öffentlicher Sitzung über die Wahlvorschläge.

Im Übrigen wird auf §§ 7 KomWG, 19 SächsKomWO verwiesen.

10. Die für die Einreichung eines Wahlvorschlags erforderlichen Vordrucke werden vom zuständigen Wahlleiter beschafft und können von ihm abgefordert werden.

Bischofswerda, 31.01.2024

Prof. Dr. Große
Oberbürgermeister

(veröffentlicht am 01.02.2024)