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Pressemitteilung

Information der Meldebehörde zur Veröffentlichung von Jubiläen

Durch Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes am 01.11.2015 ändert sich die Veröffentlichung von Geburtstagen in Presse und Rundfunk. Die Meldebehörde darf Auskunft erteilen zum 70. Geburtstag, jedem fünften weiteren Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag zu jedem folgenden. Ehejubiläen werden wie bisher ab dem 50. Hochzeitstag übermittelt (§ 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz).

Die Widersprüche zur Übermittlung von Jubiläen behalten bis auf Widerruf Ihre Gültigkeit. Jeder Bürger, der Widerspruch zur Veröffentlichung seiner Jubiläen einlegen will, kann das bei der Meldebehörde im Rathaus Bischofswerda, Altmarkt 1 schriftlich oder zur Niederschrift beantragen.

Marion Ludwig
Leiterin Bürger- und Tourismusservice

(veröffentlicht am 03.11.2015)