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Pressemitteilung

Hinweise zur neuen Polizeiverordnung

Wie bereits veröffentlicht, ist zum 1. Oktober 2017 eine neue Polizeiverordnung (PVO) für die Stadt Bischofswerda und die Gemeinde Rammenau sowie für alle dazugehörigen Ortsteile in Kraft getreten. Die Neufassung der PVO ist nach Ablauf von zehn Jahren gesetzlich vorgeschrieben. Enthalten sind aber keine gravierenden Änderungen – inhaltliche Formulierungen wurden nur zeitgemäß angepasst, z.B. wurden Blu-Ray-Player und -Recorder als Tonwiedergabegeräte aufgenommen, und präzisiert. Auf einige Punkte der PVO möchte die Stadt Bischofswerda als Ortspolizeibehörde für ein konfliktfreies Zusammenleben aller Einwohner aber hinweisen:

1. § 6 Haus- und Gartenarbeiten: Die in Absatz 1 genannten Ruhezeiten (Mo – Sa von 19 bis 7 Uhr [Winterzeit], 20 bis 7 Uhr [Sommerzeit] sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig) sind zwingend einzuhalten. In Absatz 2 wird es Kleingartenanlagen ermöglicht, in ihren Satzungen weitergehende Ruhezeiten festzulegen.

2. §10 Tierhaltung: Der in Absatz 2 aufgeführte Leinenzwang für Hunde auf öffentlichen Straßen und Gehwegen innerhalb der Ortslage gilt unverändert und ist zwingend einzuhalten. Des Weiteren dürfen Hunde auf öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, für die durch ein spezielles Hinweisschild auf den Leinenzwang hingewiesen wird, innerhalb der Ortslage nur an der Leine geführt werden. Außerhalb der Ortslage dürfen Hunde nur bei unbedingter Gehorsamkeit und Kontrolle des Hundehalters bzw. -führers frei laufen gelassen werden. Auf Kinderspielplätze und Liegewiesen dürfen Hunde nicht mitgenommen werden. Der Halter oder Führer eines Tieres hat überdies gemäß §10 (3) dafür zu sorgen, dass die Notdurft des Tieres nicht auf Straßen, Gehwegen, in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen verrichtet wird. Geschieht dies trotzdem, ist der Tierkot unverzüglich zu beseitigen.

3. §12 Ordnungsvorschriften: Das Befahren von Rasenflächen in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen ist weiterhin strengstens untersagt. Sofern nicht durch Schilder untersagt, spricht aber nichts dagegen, die Rasenflächen zu betreten, um dort zum Beispiel bei entsprechender Witterung ein Sonnenbad zu nehmen.

4. §17 Verhältnis zu anderen Regelungen: Zur Rechtssicherheit sind in diesem Paragrafen die Bestimmungen neu aufgeführt, die noch über denen der PVO stehen.

(veröffentlicht am 19.10.2017)