Aufgrund von § 74 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der jeweils geltenden Fassung hat der Stadtrat in der Sitzung am 25.04.2023 folgende Haushaltssatzung erlassen: | ||||
§ 1 | ||||
Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2023/2024, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie die eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird: | ||||
im Ergebnishaushalt mit dem | ||||
1. Planjahr 2023 | 2. Planjahr 2024 | |||
- Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf | 23.276.904 | Euro | 23.610.018 | Euro |
- Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf | 25.553.783 | Euro | 25.636.973 | Euro |
- Saldo aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen (ordentliches Ergebnis) auf | -2.276.879 | Euro | -2.026.955 | Euro |
- Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf | 201.000 | Euro | 11.000 | Euro |
- Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf | 50.000 | Euro | 0 | Euro |
- Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen (Sonderergebnis) auf | 151.000 | Euro | 11.000 | Euro |
- Gesamtergebnis auf | -2.125.879 | Euro | -2.015.955 | Euro |
- Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren auf | 0 | Euro | 0 | Euro |
- Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des Sonderergebnisses aus Vorjahren auf | 0 | Euro | 0 | Euro |
- Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im ordentlichen Ergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO | 1.261.045 | Euro | 1.202.082 | Euro |
- Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im Sonderergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO | 0 | Euro | 0 | Euro |
- veranschlagtes Gesamtergebnis auf | -864.834 | Euro | -813.873 | Euro |
im Finanzhaushalt mit dem | ||||
- Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 21.677.271 | Euro | 21.901.211 | Euro |
- Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 22.520.080 | Euro | 22.604.825 | Euro |
- Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit als Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | -842.809 | Euro | -703.614 | Euro |
- Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 7.661.329 | Euro | 12.062.711 | Euro |
- Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 10.894.100 | Euro | 13.364.650 | Euro |
- Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -3.232.771 | Euro | -1.301.939 | Euro |
- Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag als Saldo aus dem Zahlungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag aus laufender Verwaltungstätigkeit und dem Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -4.075.580 | Euro | -2.005.553 | Euro |
- Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 0 | Euro | 0 | Euro |
- Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 195.229 | Euro | 195.230 | Euro |
- Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -195.229 | Euro | -195.230 | Euro |
- Summe des Finanzierungsmittelüberschusses oder -fehlbetrags sowie des Saldos der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit als Änderung des Finanzmittelbestands auf | -4.270.809 | Euro | -2.200.783 | Euro |
festgesetzt. |
§ 2 | ||||
Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt | ||||
§ 3 | ||||
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt | ||||
§ 4 | ||||
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden darf, wird auf | 3.500.000 | Euro | 3.500.000 | Euro |
festgesetzt. | ||||
§ 5 | ||||
Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt: | ||||
für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf | 425 | Prozent | 425 | Prozent |
für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 420 | Prozent | 420 | Prozent |
Gewerbesteuer auf | 410 | Prozent | 410 | Prozent |
§ 6 | ||||
Auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses gemäß § 88b Abs. 1 SächsGemO wird verzichtet. | ||||
Stadt Bischofswerda, den 15.06.2023 | ||||
..................................................................... Prof. Dr. Große | (Siegel) |
Oberbürgermeister
Öffentliche Auslegung
Die Haushaltssatzung wird gemäß § 76 Abs. 3 SächsGemO in der jetzt gültigen Fassung in der Zeit von Montag, den 26.06.2023 bis Montag, den 03.07.2023 – je einschließlich – öffentlich ausgelegt.
Der Haushaltsplan mit seinen Anlagen kann in der Stadtverwaltung Bischofswerda, Altmarkt 1, Kämmerei, zu den Sprechzeiten eingesehen werden.
Prof. Dr. Große
Oberbürgermeister