Aufgrund von § 74 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der jeweils geltenden Fassung hat der Stadtrat in der Sitzung am 25.05.2021 folgende Haushaltssatzung erlassen: | ||||
§ 1 | ||||
Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2021/2022, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie die eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird: | ||||
im Ergebnishaushalt mit dem | ||||
1. Planjahr 2021 | 2. Planjahr 2022 | |||
- Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf | 20.545.857 | Euro | 20.176.792 | Euro |
- Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf | 22.778.354 | Euro | 22.546.973 | Euro |
- Saldo aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen (ordentliches Ergebnis) auf | -2.232.497 | Euro | -2.370.181 | Euro |
- Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf | 806.500 | Euro | 350.800 | Euro |
- Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf | 0 | Euro | 50.000 | Euro |
- Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen (Sonderergebnis) auf | 806.500 | Euro | 300.800 | Euro |
- Gesamtergebnis auf | -1.425.997 | Euro | -2.069.381 | Euro |
- Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren auf | 0 | Euro | 0 | Euro |
- Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des Sonderergebnisses aus Vorjahren auf | 0 | Euro | 0 | Euro |
- Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im ordentlichen Ergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO | 1.297.891 | Euro | 1.266.439 | Euro |
- Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im Sonderergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO | 0 | Euro | 0 | Euro |
- veranschlagtes Gesamtergebnis auf | -128.106 | Euro | -802.942 | Euro |
im Finanzhaushalt mit dem | ||||
- Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 19.152.121 | Euro | 18.698.047 | Euro |
- Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 19.979.042 | Euro | 19.638.053 | Euro |
- Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit als Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | -826.921 | Euro | -940.006 | Euro |
- Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 4.051.810 | Euro | 6.948.181 | Euro |
- Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 6.326.872 | Euro | 10.230.186 | Euro |
- Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -2.275.062 | Euro | -3.282.005 | Euro |
- Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag als Saldo aus dem Zahlungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag aus laufender Verwaltungstätigkeit und dem Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -3.101.983 | Euro | -4.222.011 | Euro |
- Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 0 | Euro | 0 | Euro |
- Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 218.237 | Euro | 218.239 | Euro |
- Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -218.237 | Euro | -218.239 | Euro |
- Summe des Finanzierungsmittelüberschusses oder -fehlbetrags sowie des Saldos der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit als Änderung des Finanzmittelbestands auf | -3.320.220 | Euro | -4.440.250 | Euro |
festgesetzt. | ||||
§ 2 | ||||
Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt. | ||||
§ 3 | ||||
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. | ||||
§ 4 | ||||
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden darf, wird auf | 3.500.000 | Euro | 3.500.000 | Euro |
festgesetzt. | ||||
§ 5 | ||||
Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt: | ||||
für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf | 425 | Prozent | 425 | Prozent |
für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 420 | Prozent | 420 | Prozent |
Gewerbesteuer auf | 410 | Prozent | 410 | Prozent |
Stadt Bischofswerda, den 06.07.2021 | ||||
Prof. Dr. Große Oberbürgermeister | |
Öffentliche Auslegung
Die Haushaltssatzung wird gemäß § 76 Abs. 3 SächsGemO in der jetzt gültigen Fassung in der Zeit von Montag, dem 12.07.2021, bis Montag, dem 19.07.2021 – je einschließlich – öffentlich ausgelegt.
Der Haushaltsplan mit seinen Anlagen kann in der Stadtverwaltung Bischofswerda, Altmarkt 1, Kämmerei, zu den Sprechzeiten eingesehen werden.
Prof. Dr. Große
Oberbürgermeister