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Pressemitteilung

Bekanntmachung für das In-Kraft-Treten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 17 „Nordrand Goldbach“, für die Flurstücke Nr. 250/9, 250/8, 250/7, 250/14, 258, 250/15, 250/13 und Teile von Flurstück Nr. 250/15 der Gemarkung Goldbach

In der Sitzung des Stadtrates vom 30.01.2018 wurde für oben genannte Gebiet der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 17 „Nordrand Goldbach“ als Satzung beschlossen. Dieser vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 17 wurde durch Verfügung des Landratsamtes Bautzen vom AZ.: 621.P0960 genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Jedermann kann den bekanntgemachten Bebauungsplan mit Begründung dazu und zusammenfassender Erklärung ab diesem Tag in der Stadtverwaltung Bischofswerda, Bauamt, Rudolf-Breitscheid-Straße 7, während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Hinweise gemäß § 215 BauGB:
Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften (§ 215 BauGB):
Unbeachtlich werden
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadtverwaltung unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Bischofswerda, den 23.06.2018

Prof. Dr. Große

Oberbürgermeister

(veröffentlicht am 25.06.2018)