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Pressemitteilung

Bekanntmachung der Genehmigung der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Großen Kreisstadt Bischofswerda und der Gemeinde Rammenau

Durch die zuständige Verwaltungsbehörde wurde mit Schreiben vom 23.09.2019 die 5. Änderung des fortgeltenden Flächennutzungsplanes für die Große Kreisstadt Bischofswerda und die Gemeinde Rammenau bezüglich der im Parallelverfahrens aufgestellten vorhabenbezogenen Bebauungspläne "Nordrand Goldbach", "Gerüstbau Hein" und "Lagerhalle Israel" sowie der Bebauungspläne "Wohnbebauung Belmsdorf T.v.Fl.Nr. 1399/20" und "Gewerbegebiet Bischofswerda Nord 2" genehmigt. Die Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Die Änderung wird mit Bekanntmachung wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan und den Erläuterungsbericht in der Stadtverwaltung Bischofswerda, Bauamt, Rudolf-Breitscheid-Straße 7, während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Hinweise gemäß § 215 BauGB:

Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften (§ 215 BauGB): Unbeachtlich werden

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadtverwaltung unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Prof.-Dr. Holm Große
Oberbürgermeister

(veröffentlicht am 21.10.2019)