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Pressemitteilung

Bekanntmachung

Der Stadtrat der Stadt Bischofswerda hat in seiner Sitzung am 27.02.2018 den Entwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 18 „Lagerhalle Israel“ für das Flurstück Nr. 1789/11 der Gemarkung Bischofswerda und die Begründung zur Offenlage gebilligt.
Das Plangebiet umfasst das oben genannte Flurstück am Ortsausgang von Bischofswerda in Richtung Putzkau.
Die Unterlagen zum Planentwurf mit Begründung und Umweltbericht liegen in der Zeit vom

03.04. bis 18.05.2018

während der Dienststunden im Bürgerbüro der Stadt Bischofswerda, Altmarkt 1, 01877 Bischofswerda, zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Die Planunterlagen sind auf der Internetseite des Landesportals des Freistaates Sachsen unter www. buergerbeteiligung.sachsen.de, sowie auf der Internetseite der Stadt Bischofswerda, www.bischofswerda.de als Link zum Landesportal zur Einsichtnahme innerhalb des genannten Zeitraumes einsehbar.
Es wird eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Es sind folgende Arten umweltbezogener Informationen verfügbar:
Umweltbezogene Informationen zu den Auswirkungen auf Mensch, Tier und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft/Klima und Energie sowie zur naturschutzrechtlichen Bewertung (Eingriffs- und Ausgleichsregelung) und zu Altlasten.
Während der öffentlichen Auslegung kann jedermann Einsicht nehmen und Auskünfte erhalten. Bedenken und Anregungen können schriftlich oder zur Niederschrift im Bürgerbüro der Stadtverwaltung Bischofswerda, Altmarkt 1 und im Landesportal abgegeben werden. Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung zur Einleitung einer Normenkontrolle, unzulässig ist, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Prof.Dr. Holm Große
Oberbürgermeister

(veröffentlicht am 23.03.2018)