Inhalt:
  1. Bischofswerda.de
  2. Aktuell und Wissenswert
  3. News
  4. Pressemitteilung

Pressemitteilung

Bekanntmachung

des Beschlusses zur öffentlichen Auslegung des Entwurfes der Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26 „Ortsteil Großdrebnitz“ gemäß § 13 BauGB – Auslegung im vereinfachten Verfahren

Der Stadtrat der Stadt Bischofswerda hat in seiner Sitzung am 27.06.2023 den Entwurf der Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26 „Ortsteil Großdrebnitz“ und die Begründung zur Offenlage gebilligt.

Der gebilligte Entwurf der Änderung des Bebauungsplanes bezüglich der Neufestlegung der Anteile von überbaubarer und nicht überbaubarer Grundstücksfläche auf den Flurstücken 92/3, Gemarkung Kleindrebnitz und Flst. 159/1 sowie Flst. 70, Gemarkung Großdrebnitz, und die Begründung der Änderungen liegen in der Zeit vom

17.07.2023 bis einschließlich 18.08.2023

während der Dienststunden im Bürger- und Tourismusservice der Stadt Bischofswerda, Altmarkt 1, 01877 Bischofswerda, zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Die vollständigen Planunterlagen sind während der Auslegungsfrist auch auf der Internetseite des Landesportals des Freistaates Sachsen unter www.buergerbeteiligung.sachsen.de und auf der Internetseite der Stadt Bischofswerda (www.bischofswerda.de) als Link zum Landesportal zur Einsichtnahme innerhalb des genannten Zeitraumes einsehbar.

Stellungnahmen können auch online abgegeben werden.

Die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26 „Ortsteil Großdrebnitz“ wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt. Dabei wird gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 1 BauGB auf die Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und Umweltbericht gemäß § 2a BauGB verzichtet.

Während der öffentlichen Auslegung kann jedermann Einsicht nehmen und Auskünfte erhalten. Bedenken und Anregungen können nur zu den geänderten Teilen schriftlich oder zur Niederschrift im Bürgerbüro der Stadtverwaltung Bischofswerda, Altmarkt 1, 01877 Bischofswerda abgegeben werden. Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben.

Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Prof. Dr. Holm Große
Oberbürgermeister

(veröffentlicht am 05.07.2023)